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2) die Schloßbehausung zu Alberweiler · samt · deren Zugehoͤruntgen micht weniger
die Mühle, Stück und Guͤter allda, mit aller derselben Zu- und Eingehörung;
5) das Dorf Aiberweiler mit aller seiner Zugehörung;
4) der Kirchensaß, Widdumhof und Baad zu Alberweiler mit aller Zugehörung;
5) der Hof zu Aigerdorf mit Zugehbrungen;
9) die Hälfte der Herrschaft Emerkingen samt dazu gehdrigen halben Weiler
und Dorf Bettighofen und Unterstadion, auch andere Appertinenzien und Zu-
gehbrungen;
7) der Hof zu Moosbeuren samt Ein, und Zugehbrungen;
8) die seit der veränderten Organisation noch im Besihße der Vasallen befindlichen
als Ausflüsse der hohen und niedern Obrigkeit zu betrachtenden Rechte und
Nubbarkeiten im Schloß und Dorf Moosbeuren, samt den vier Höfen zu Hausenz
9) die gleichen Rechte und Nutbarkeiten auf den zwei Höfen und einer Söld zu
Berg, nächst bei dem Dorse Moosbeuren gelegen;
so werden dieserhalb dem höchsten Lehenherrn sferner alle Rechte, namentlich in Be-
ziehung auf den in §. 6 Pas. 2 berührten Fall des Aussterbens des Mannsstammes
beider gräflich Stadion'scher Linien vorbehalten.
Stuttgart den 24. April 1855.
Auf Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Specidl-Befehl::
K. Justiz-Ministerium:
Geheimer Rath v. Schwab.
Zur Beglaubigung:
die Kanzlei-Direktion des K. Justiz-Ministerium::
Herbort.
8) Des Departements des Innern.
Des Studienraths.
Bekanntmachung der theils in das evangelische Seminar zu Tübingen aufgenommenen, theils zum
akademischen Studium der Theologie für brfähigt erklärten Jünglinge.
In Folge der vom 29. September bis 1. Oktober vorgenommenen Conkurs-Prüfurg#
sind:
I. Folgende Jünglinge in das zoangeliche Seminar zu Tübingen aufgenommen
worden: