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3) Durch den Tod des Oberamtmanns Schaufelin ist das in der zweiten Be-
soldungs-Elasse stehende Oberamt Münsingen in Erledigung gekommen. Die Be-
werber um diese Stelle haben ihre Gesuche innerhalb drei Wochen bei der Regierung
des Donau-Kreises vorschriftmäßig einzureichen.
4) Die wieder zu besehende katholische Kaplanei in Bergatreuthe, Oberamts und
Dekanats Waldsee, womit die gewöhnlichen Kaplanei-Obliegenheiten verbunden sind,
gewährt an Garten-Ertrag und Kapital-Zinsen ein beständiges Einkommen von 568 fl.
Die Bewerber haben sich binnen vier Wochen vorschriftmäßig bei dem katholischen
Kirchenrath zu melden.
5) Die katholische Kaplanei in Warthausen, Oberamts und Dekanats Biberach,
mit welcher die gewöhnlichen Kaplanei-Obliegenheiten verbunden sind, hat an Garten-
und Wiesen-Ertrag, Grundgefällen, Kapital-Zinsen und Gebühren ein beständiges
Einkommen von 512 fl. Die Bewerber haben sich binnen vier Wochen vorschriftmäßig
bei dem katholischen Kirchenrath zu melden.
6) Die katholische Kaplanei in Hundersingen, Oberamts und Dekanats Reed-
lingen, gewährt von eigenen Gütern, Grundgesällen, Kapital-Zinsen, Besoldungen
und Gebühren ein beständiges Einkommen von 520 fl. Mit derselben ist neben den
gewöhnlichen Kaplanei-Obliegenheiten noch die besondere Verpflichtung verbunden, daß
der jeweilige Kaplan in dem eine halbe Stunde vom Pfarrorte entfernten Filialorte
Beuren die Werkrags= und Sonntags-Schule zu besuchen, und in der dortigen
Kapelle der dasigen Jugend die Sonntags--Christenlehre zu ertheilen hat. Die Be-
werber haben sich binnen vier Wochen vorschriftmaͤßig bei dem katholischen Kirchenrath
zu melden.
7) Die Revierfoͤrstersstelle in Vellberg, Forstamts Crailsheim, Classe II., a, ist durch
gerichtliches Erkenntniß erledigt worden. Die Bewerber haben sich binnen vier Wochen
bei der Finanzkammer des Jarktkreises vorschriftmäßig zu melden.
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Widerruflich angestellte Diener.
Unter dem 26. v. M. ist die erledigte Stadt-Accisers= und Umgeldersstelle zu
Goͤppingen dem seitherigen Verweser derselben, vorherigen Salzschreiber Schuͤle, zu
Hall, uͤbertragen worden.