Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Bei denjenigen Nebenämlern, welche wegen minderen Geschäftsumfangs nur 
mit einem Bramten besetzt werden, haben die Stelle des zweiten Beamten, so weir 
ein solcher zur Coutrole erforderlich ist, die am Orte befindlichen Königlichen Steuer- 
beam#n (Acciser oder Umgelder) zu vertreten. 
#. 2. 
Die in Folge der Auflösung mehrerer Zollstellen und der Beschränkung der Zoll- 
grenze bei der neuen Personalbesehung nicht wieder angestellten Beamten und übrigen 
Bediensteren sind bei künftigen Dienstanstellungen besonders zu berücksichtigen und 
erhalten inzwischen aus den von dem Zollverein für gewisse Jahre zu leistenden Ali- 
mentirungs-Summen bheils die gesehlichen Quiescenz-Gehalte, theils widerrufliche jähr- 
liche Unterstützungen, in soweit nicht Einzelne durch billige Aversal-Summen für immer 
abgefertigt werden. 
. 3. 
Die neue Einrichtung beginnt mit dem 1. Januar 1836, als dem Zeitpunkt, auf 
welchen das Großherzogthum Baden in die Revenuen-Gemeinschaft des Zollvereins 
eintreten wird. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 16. November 1835. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Deparkements: 
Geheimer Rath v. Herdegen. 
C Auf Befehl des Könige: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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