Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Grenz-Bezirke in das Binnenland übergehenden Waaren überhaupt bestehenden An- 
ordnungen, auch diejenigen Vorschriften zur Anwendung, welche in dem zweiten 
Abschnitt der Ministerial-Verfügung vom 8. April 1855 (Reg.Bl. S. 160) hinsichtlich 
der Controle der im Binnenlande erfolgenden Waaren-Versendungen gegeben sind. 
Die K. Zolldirektion ist mit dem Vollzug vorstehender Bestimmungen beauftragt. 
Stuttgart den 19. November 1855. 
Herdegen. 
Beschreibung des Zoll-Grenz-Bezirks. 
Von Bergheim in Baden zieht sich die den Grenz-Bezirk landeinwärts begrenzende 
Binnenlinie nach Ober-Ailingen und von da nach Siglishofen; sodann folgt sie dem südli- 
chen Saume der Straße, welche an Tettnang vorbeizieht, geht hierauf längs dem südlichen 
Rande der Chaussee über Thannau, Elmenau, Neukirch nach Goppertsweiler, von da 
längs des oberen Argen-Flusses nach Schwarzenbach, Oberamts Wangen, und sodann, 
die von Lindau nach Isny führende Straße durchschneidend, nach Opfenbach, wo der 
baperische Grenz-Bezirk beginnt. 
Die disseitigen Orte, welche hienach in den Grenz-Controle-Bezirk fallen, find: 
Im Oberamt Tettnang. 
Ailingen. Hemigkofen. 
Allmannsweiler. Hiltensweiler. 
Apflau. Jettenhausen. 
Berg. Kreßbronn. 
Beznau. Langenargen. 
Bunkhofen. Langnau. 
Ellmenau. Leimnau. 
Erisbirch. Löwenthal. 
Fischbach. Manzell. 
Friedrichshafen. Mariabronn. 
Gattnau. Neukirch. 
Goppertsweiler. Nonnenbach.
	        
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