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b) Bekanntmachung, betreffend eine Uebereinkunft mit Baden wegen der Zollverhältuisse der beiderseitigen
Enklaven und Condominat Orte. «
Da durch den Beitritt des Großherzogthums Baden zum Zollvereine die seitheri-
gen Zollverhaͤltnisse der Enklaven der Krone Wuͤrttemberg im Großherzogthum Baden
und der Großherzogl. Badischen Enklaven im Koͤnigreich Wuͤrttembera, so wie der
Wuͤrttembergisch-Badischen Condominat-Orte sich aͤndern; so ist bei den neuesten Zoll-
Organisations-Vollzugsverhandlungen in Carlsruhe unter dem 27. Oktober d. J. hier-
über eine neue Uebereinkunft getroffen worden, welche, nachdem Seine Königliche
Mafestät derselben die gnädigste Genehmigung zu ertheilen geruht haben, hiemit
zur Nachachtung öffenrlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 5. December 18355. Herdegen.
I. Die unter dem 26. April 1851 im K. Württembergischen Regierungsblatte,
S. 196, und unter dem 27. Mai 1831 im Großherzogl. Badischen Regierungsblatte,
S. 57, verkündete Uebereinkunft, nach welcher die Großherzogl. Badischen Orte Schluch-
tern und Ruchsen, so wie die Großherzogl. Badischen Antheile der Condominate Wid-
dern und Edelfingen dem K. Wörttembergischen, und die K. Württembergischen Orte
Hohentwiel samt Bruderhof und Herschberg dem Großherzogl. Badischen Zollverbande
einverleibt worden sind, tritt mit dem Zeitpunkte außer Wirksamkeir, von welchem
an das Großherzogthum an den Vereinsrevenüen Antheil nimmt. Die betreffenden
Orte und Condominatstheile werden von da an nach den Zollgesetzen des Staats, dem
sie angehèren, behaundelt, und in die Zollverwaltung desselben ausgenommen.
II. Da jedoch beide Staaten gleiche Zoll-Einrichtung haben, und es zweckmaßig
ist, die Anstalten, die hienach, namentlich der Binnen" Controle wegen, in den betref-
fenden Enklaven und Condominatötheilen etwa errichtet werden, durch dieselben Beamten
beaufsichtigen zu lassen, welchen die Aufsicht in den umliegenden Orten anvertraut ist,
so soll diese Aufsicht in Schluchtern und Ruchsen, und in den Großherzogl Badischen
Antheilen in Eoelfingen und Widdern durch das nächstgelegene K. Württembergische,
in Hohentwiel samt Bruderhof und in Herschberg hingegen durch das nächstgelegene
Großherzogl. Badische Hauptzollamt geführt werden.
III. In gleicher Weise soll es mit der Aufsicht auf dergleichen Zollstellen in den
äbrigen K. Württembergischen Enklaven im Großherzogthume und mit der Ausfsiche