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auf solche Zollstellen in den uͤbrigen Großherzogl. Badischen Enklaven im Königreich
Wuͤrttemberg gehalten werden.
IV. Die K. Wuͤrttembergische und die Großherzogl. Badische Zolldirektion werden
sich daruͤber verstaͤndigen, welchem Hauptzollamte jede der betreffenden Enklaven und
Condominate zu untergeben sey.
Die Erinnerungen, welche die hienach zur Aufsichtsfuͤhrung beauftragten Haupt-
zollaͤmter in Hinsicht der betreffenden Orte zu machen haben, sind dem naͤchst gelegenen
Hauptzollamte des Staats, dem die Orte angehoͤren, mitzutheilen.
V. Die Aafsicht geschieht gegenseitig kostenfrei.
VI. Sollten in den betreffenden Eaklaven und Condominattheilen, ihren Verkehrs-
verhältnissen nach, eigene Controlestellen nicht errichtet werden können, und sollte ferner
die Zutheilung der Orte zu einer solchen Controlestelle in einem andern Orte des
Staats, dem sie angehbren, nicht zuläßig seyn, so sollen sie einer Controlestelle des
Staats, von dessen Gebiet sie umschlossen sind, zugewiesen werden, und es sollen sich
die beiden Zolldirektionen deßhalb verständigen.
VII. Die oben angeführte Uebereinkunft von 1831 blelbt, was die Besalzung der
im Art. I. gegenwärtiger Verabredung genannten Orte betrifst, aufrecht erhalten.
c) Bekanntmachung, betreffend die Verkehrsfreiheit zwischen den Jollvereins-Sraaten.
Zur Beförderung der Gewerbsamkeit zwischen den Unterthanen der zollvereinten
Staaten ist vertragsmäßig (Art. 18 der Unions-Verträge) festgesent, daß von den
Unterthanen eines der Vereins-Staaten, welche in dem Gebiete eines andern derselben
Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, keine Abgabe zu entrichten sey,
welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbs-Verhältnisse stehenden eigenen
Unterthanen unterworfen find.
Deßgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von
ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst
sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie
die Berechtigung zu diesem Gewerbs-Betriebe in dem Vereinsstaate, in welchem #e
ihren Wobnsitz haben, durch Entrrichtung der gesehlichen Abgaben erworben haben,
oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den
anderen Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn.