Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Gleichwohl haben Wir, im Hinblick auf die mit derselben bestehenden freund- 
nachbarlichen Verhaͤltnisse, nach getroffener Vereinbarung mit saͤmtlichen zollvereinten 
Staaten und in besonderem Einverstaͤndnisse mit den beiden Nachbar-Staaten Bayern 
und Baden, beschlossen, der Schweiz, vorbehaltlich weiterer Verabredungen, fernere 
Jollbegünstigungen, jedoch in der Voraussetzung zu gewähren, daß dieselbe in ihrem 
eidgenössischen und Cantonal-Zollwesen keine, für Unser Königreich und die übrigen 
Vereins-Stagten nachtheilige Veränderungen eintreten lassen, und zur Verhütung des 
gemeinschädlichen Schwärzens an der Grenze freundnachbarlich Hand zu bieten geneigt 
seyn werde; und verordnen daher wie folgt: 
. 1. 
Vom 1. Januar 1836 an werden der Schweiz in ihrem Verkehr mit den Vereins- 
Staaten folgende Zollbegünstigungen eingerdumt: 
a) die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr folgender rohen Erzeugnisse: 
Getreide, 
Holz, 
rohe Farbkränter, 
Honig, 
Wurzeln, 
gedörrtes Obst und 
ungebleichtes Wachs; 
b) die Einfuhr des schweizerischen weißen Bodenseeweins (worunter die weißen 
Weine der Grenz-Cantone Argau, Zürich, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau 
verstanden werden), in Fässern eingeführt 
gegen einen Eingangszoll von 50 kr. pr. Centner; 
D) die Einfahr von Schweizer-Käsen gegen die Hälste des allgemeinen tarifmäßi- 
gen Zolls; 
d) die Einfuhr von Uhrenbestandtheilen (Uhrenfedern, Uhrrädern 2c.), 
ebenfalls gegen die Hälfte der tarismäßigen Säte (Vercins-Zolltarif 
Art. 6, d, 3 und Art. 19, c); 
e die zollfreie Einfuhr von gemeinen Töpserwaaren;
	        
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