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b) Privilegium gegen den Nachdruck von Schleiermachers sämtlichen Werken.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom
5. d M. den Erben des verstorbenen Professors Dr. Schleiermacher, in Berlin,
ein Privilegium gegen den Nachdruck der von ihnen zu veranstaltenden neuen Aus-
gabe sämtlicher bereite erschienenen Werke Schleiermachers, so wie der von ihnen
beabsichtigten Herausgabe des literarischen Nachlasses desselben auf die Dauer von
lo Jahren zu ertheilen gnädigst geruht; was unter Hinweisung auf die K. Verord-
nung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur
Nachachtung hiedurch bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 5. December 1855. Schlaper.
2. Der Regierung des Neckar-Kreises.
Unterdrückung der Druckschrift: „Kemisch politische Schwaben-Predigt. Bern, 1835.““.
Da der Eriminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Rekar. Kreis durch Beschluß
vom 25. v. M. den Inhalt der von der Stadt-Direktich Sturtgart vorldufig mit Beschlag
belegten Druckschrift: „Komisch-politische Schwaben-Predigt. Bern, 1855,“ den .6 und
7 des Preß-Freiheits-Gesetes vom 30. Januar 1817 theilweise zuwiderlaufend erkannt,
und den Absaß dieser Schrift unterdrückt hat; so wird dieß hiemit unter Beziehung
auf den §&. 26 des erwähnten Gesehßes, wonach der Verkauf eines jeden Exemplars der
gedachten Schrift in das In= und Ausland zum erstenmal mit fünfzig Reichsthalern,
und im Wiederholungsfalle noch härter geahndet wird, zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. "
Ludwigsburg den 5. December 1835. Bühler.
5. Des batholischen Kirchenraths.
Bekanntmachung der zur Priesterweihe zugelassenen katbolischen Thcologen.
Am 4. d. M. sind nachbenannte 38 Candidaten der katholischen Theologie in
Rottenburg zu Priestern geweiht, und sonach als Gehülfen in der Seelsorge zugelassen
worden: