Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 140 — 
S. 4. 
Auf Antrag des Eigenthümers können dem Anerbengute andere Grund- 
stücke zugeschrieben werden. Diese Grundstücke erlangen durch die Zuschreibung 
Anerbengutseigenschaft, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereiches dieses 
Gesetzes belegen sind. 
K. 5. 
Die Anerbengutseigenschaft wird durch Löschung im Grundbuche aufgehoben. 
Die Löschung erfolgt auf Ersuchen des Spezialkommissars. 
5. 6. 
Die Anerbengutseigenschaft von Theilen eines Landgutes erlischt mit dem 
Uebergange des Eigenthums an diesen Theilen auf einen anderen. Die Löschung 
der Anerbengutseigenschaft erfolgt in diesem Falle bei der Eintragung des neuen 
Eigenthümers von Amtewegen. 
Werden Theile eines Anerbengutes ohne eine gleichzeitige Eigenthums- 
veränderung von dem bisherigen Grundbuchblatt oder Artikel abgeschrieben, so 
bleiben diese Theile Anerbengut und ist die Anerbengutseigenschaft auf das neue 
Blatt oder den neuen Artikel zu übertragen. 
. 7T. 
Von der Eintragung und von der Löschung der Anerbengutseigenschaft, 
von der die Anerbengutseigenschaft begründenden Zuschreibung (F. 4), sowie von 
jeder Abschreibung (I. 6) ist den Betheiligten und dem Spezialkommissar un- 
verzüglich Kenntniß zu geben. 
Der Spezialkommissar hat die Eintragung und die Löschung von Amts- 
wegen nachzusuchen. 
Bei Besitzungen mit einem Grundsteuer-Reinertrage von weniger als 
60 Mark erfolgt die Prüfung, ob sie ein Landgut im Sinne des JF. 2 darstellen, 
nur auf Antrag des Eigenthümers. 
Die Eintragung ist nachzusuchen, wenn und insoweit die Voraussetzungen 
des F. 2 vorhanden sind. 
Die Löschung ist nachzusuchen, wenn und insoweit die Grundstücke, bei 
denen die Anerbengutseigenschaft eingetragen ist, ein Landgut im Sinne des F. 2 
oder einen Theil eines solchen nicht mehr darstellen. 
g. 9. 
Der Spezialkommissar hat, falls er eine Eintragung oder eine Löschung 
nachzusuchen beabsichtigt, den Eigenthümer zu hören. Bestehen zwischen ihm und 
dem Eigenthümer Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet eine Kommission (An- 
erbenkommission)) welche aus dem Spezialkommissar als Vorsitzendem und zwei 
Sachverständigen als Beisitzern besteht. Die Sachverständigen werden von dein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.