Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

J. 
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Controlirung außerve reinsländischer Weine und Branntweine. 
1) Der Anspruch auf Nachlaß an den Wirthschafts-Abgaben von 84 Prozent 
des Erlöses vom Wein, und der Consumtions-Abgaben und beziehungsweise 
Ausgleichungs-Steuern vom Brarntwein kann nur durch Vorlegung der 
Zoll-Quittungen begründet werden, welche vor der Einlagerung des Weins 
oder Branntweins dem Accise-Amt des Einlageorts zu übergeben sind. 
Ueber die zum Eingang verzollten Weine und Branmweine haben die Zollerhe- 
bungs-Stellen ein besonderes Controle-Register zu fübren, in welches die zum 
Verbrauch in Wörttemberg bestimmten, so eben genannten Getränke einzu- 
tragen sind. Die Register sind am Schlusse jeden Quartals an das K. Steuer- 
Collegiurn einzusenden. 
Werden dergleichen Weine und Branntweine von dem Ort der Berzollung 
weiter versendet, so hat das Zollamt über dieselben Frachtbriefe auszustellen, 
in welchen Maaß, Gattung und Bestimmungsort, so wie der Name und 
Wohnort des Eigenchümers der Waare anzugeben, und zugleich die Anwei- 
sung beizufügen ist, den Frachtbrief vor := . Einlagerung des Weins oder 
Branntweins bei dem Accise-Amt des Bestimmungsorts abzulegen. 
5) Wird ausländischer, nach Württemberg bestimmter Wein oder Branntwein bei 
einem K. Bawverischen oder Großherzogl. Badischen Zollamte an der Grenze 
oder im Innern verzollt, so fiudet folgendes Verfahren statt: 
a) Der Waarenführer übergibt dem Zollamt einen Frachtbrief, welcher Maaß, 
Gattung und Bestimmungsort der Waare, so wie den Namen und Wohn-= 
ort des Eigenthämers derselben enthälr. 
b) Das Zollamt trägt den Inhalt des Frachrbriefs in ein abgesondert zu 
führendes Register ein, und fügt demselben die Weisung bei, daß der Füh- 
rer des Weins oder Branntweins diesen bei dem Accise-Amt des ersten 
Wäörtrembergischem Grezorts unter Vorlegung des Frachebriefs anzumel- 
den habe. 
c) Das Accise-Amnt des diesseitigen Eintrittsorts hat den Frachtbrief abzunehmen 
und, nach Aufszeichnung seines Inhalts in ein besonderes Controle-Register, 
beurkundet an das Ausfertigungs-Amt zurück zu senden, dem Frachtfährer
	        
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