Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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aber, in sofern der eingebrachte Wein oder Branntwein nicht in den Grenz- 
Ort selbst bestimmt ist, eine Abschrift des Frachtbriefs zur Ablegung bei 
dem Accise-Amt des Bestimmungsorts zu Übergeben, von welchem die Wein- 
und Branntwein-Einlagen, unter Beischluß der abschriftlichen Frachtbriefe, 
in ein besonderes Register zu verzeichnen sind. 
d) Die von den diesseirigen Accise-Aemtern geführten Controle-Register sind mit 
den vorgeschriebenen Belegen am Schlusse jeden Vierteljahrs an das K. 
Steuer-Collegium einzusenden. 
40 Auf dieselbe Weise wie zu 3 a und b ist zu verfahren, wen#t ausländischer 
nach Baden bestimmter Wein bei einem Württembergischen Zollamte an der 
Grenze oder im Innern verzollt und in freien Verkehr gesetzt wird. 
Die von den diesseitigen Zollerhebungs-Stellen über dergleichen Waa- 
ren-Versendungen zu führenden Register sind, ebenfalle mit den zurückgekommenen 
Fracht-Briefen belegt, am Schlusse jeden Vierteljahrs dem K. Steuer-Collegium 
vorzulegen. 
5) Weine und Branntwelne, welche in den übrigen, unter 3 nicht genannten 
Vereinsstaaten zum Eingang verzollt wurden, und für welche bei der Einfuhr 
nach Württemberg der im Eingang festgesehte Abgaben-Erlaß in Anspruch 
genommen wird, müssen neben den Zollquittungen mit Frachtbriefen versehen 
sepyn, welche den Vor= und Zunamen des Waarenführers und Waaren--Em- 
pfüngers, die Menge und Gattung der Waare und den Bestimmungcort, 
ferner den Namen des Versenders und den Versendungsort enthalten. Fracht- 
briefe und Zollqulttungen sind dem Accife-Amt des Eintritrsorts vorzulegen, 
welches deren Inhalt jedenfalls in dem (unter 5ce) vorgeschriebenen Controle- 
Register vorzumerken hat. Sind die Waaren an einen andern Ort bestimmt, 
so hat das Eintritts-Accise-Anm auf dem Frachtbrief die Weisung zu ertheilen, 
diesen selbst, so wie die Zollquittungen bei dem Accise-Amt des Bestimmungs- 
orts abzulegen, damit dieses die Waaren in das über die Einlagen zu führende 
Register aufnehme. 
Controlirung vereinsländischer Weine und Branntweine. 
1) Versendungen Bayerischer und Badischer Weine und Branntweine nach Wuͤrt- 
temberg sind mit den (oben zu J. 3a) vorgeschriebenen Frachtbriefen zu be-
	        
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