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aber, in sofern der eingebrachte Wein oder Branntwein nicht in den Grenz-
Ort selbst bestimmt ist, eine Abschrift des Frachtbriefs zur Ablegung bei
dem Accise-Amt des Bestimmungsorts zu Übergeben, von welchem die Wein-
und Branntwein-Einlagen, unter Beischluß der abschriftlichen Frachtbriefe,
in ein besonderes Register zu verzeichnen sind.
d) Die von den diesseirigen Accise-Aemtern geführten Controle-Register sind mit
den vorgeschriebenen Belegen am Schlusse jeden Vierteljahrs an das K.
Steuer-Collegium einzusenden.
40 Auf dieselbe Weise wie zu 3 a und b ist zu verfahren, wen#t ausländischer
nach Baden bestimmter Wein bei einem Württembergischen Zollamte an der
Grenze oder im Innern verzollt und in freien Verkehr gesetzt wird.
Die von den diesseitigen Zollerhebungs-Stellen über dergleichen Waa-
ren-Versendungen zu führenden Register sind, ebenfalle mit den zurückgekommenen
Fracht-Briefen belegt, am Schlusse jeden Vierteljahrs dem K. Steuer-Collegium
vorzulegen.
5) Weine und Branntwelne, welche in den übrigen, unter 3 nicht genannten
Vereinsstaaten zum Eingang verzollt wurden, und für welche bei der Einfuhr
nach Württemberg der im Eingang festgesehte Abgaben-Erlaß in Anspruch
genommen wird, müssen neben den Zollquittungen mit Frachtbriefen versehen
sepyn, welche den Vor= und Zunamen des Waarenführers und Waaren--Em-
pfüngers, die Menge und Gattung der Waare und den Bestimmungcort,
ferner den Namen des Versenders und den Versendungsort enthalten. Fracht-
briefe und Zollqulttungen sind dem Accife-Amt des Eintritrsorts vorzulegen,
welches deren Inhalt jedenfalls in dem (unter 5ce) vorgeschriebenen Controle-
Register vorzumerken hat. Sind die Waaren an einen andern Ort bestimmt,
so hat das Eintritts-Accise-Anm auf dem Frachtbrief die Weisung zu ertheilen,
diesen selbst, so wie die Zollquittungen bei dem Accise-Amt des Bestimmungs-
orts abzulegen, damit dieses die Waaren in das über die Einlagen zu führende
Register aufnehme.
Controlirung vereinsländischer Weine und Branntweine.
1) Versendungen Bayerischer und Badischer Weine und Branntweine nach Wuͤrt-
temberg sind mit den (oben zu J. 3a) vorgeschriebenen Frachtbriefen zu be-