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Indem nun Leßteres andurch geschieht, wird dabei bemerkt, das hierunter ein von
Kuhn unter dem Titel: „dritter Band zu dem Handbuch uͤber das Staatsrecht des
Koͤnigreichs Wuͤrttemberg, enthaltend die Lehre uͤber die Behandlung der Geschaͤfte der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, nebst einem Anhang uͤber die allgemeinen Grundsaͤtze des
Kassen= und Rechnungswesens, Ulm 1835, bei dem Verfasser (W. F. Kuhn)“ mit
einigen unbedeutenden Abänderungen und Zusätßen veranstalteter Nachdruck des von
dem Pupillenrath Jeitter in Tübingen verfaßten Lehrbuchs über die Behandlung der
Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Königreiche Württemberg, zwei Bände
1355, verstanden ist.
Ulm den 15. Januar 1835. Essich.
B) Der Departements der Justiz und der auswärtigen
Angelegenheiten.
Der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung, betreffend die mit der fürstl. Schwarzburg-Rudolstadtischen Regierung getreffene
Uebereinkunst, wegen kostenfreier Vollziehung der gerichtlichen Requisitionen in Gank= und audern
Civil-Sachen.
Die K. Württembergische Regierung ist mit der fürstlich Schwarzburg-Rudol-
stadtischen Regierung, in Betreff der Kosten, welche durch Requisttionen der beidersei-
tigen Gerichtsstellen in Gam= und andern Civil-Sachen veranlaßt werden, dahin über-
eingekommen:
„daß in Gant= und andern Civil-Sachen die gerichtlichen Requisitionen gegen-
seitig bostenfrei vollzogen und nur für unvermeidliche baare Auslagen, welche-
die Vollziehung der Requisttionen etwa nach sich zieht (jedoch auch hier mir
Ausnahme der Postbestellgebühren), gegenseitig Ersaß geleistet werden soll,
übrigens die requirirende Behörde stets ihre Schreiben zu frankiren habe, die
requirirte hingegen die ihrigen unfrankirt abgehen lassen solle.“
Diese Uebereinkunft, deren Wirksamkeit am 1. März d. J. beginnt, wird andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und die K. Gerichte werden angewiesen, sich in
eintretenden Fällen nach solcher zu achten.
Stuttgart den 29. Jannar 1885.c. =
Schwab. Beroldingen.