Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

78. 
Uebrigens sind Diäten= und Reisekosten 2c.-Rechnungen von Collegial-Mit- 
gliedern jedenfalls dem Finanz-Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. 
K. 10. 
Leitung des Ausstandswesens. 
Die Sorge des Bergraths für Erledigung der Aktiv-Ausstände sowohl, als der 
Passio-Rückstände, begreift insbesondere die Prüfung der (oierteljährlichen) Ausstands- 
Verzeichnisse und die Ertheilung der ndthigen Weisungen an die Beamten; Bewilli- 
gung von Borgfristen theils nach besondern Verträgen, theils nach den mit Rücksicht 
auf die eigenthümlichen Gewerbe-Verhältnisse festgeseten und durch das Finanzministe- 
rium genehmigten Grundsähben, oder wit Abweichung von diesen Normen, wenn eine 
anzuborgende Schuld nicht über 500 fl. beträgt, oder wenn die Borgfrist sich nicht über 
das laufende Etatsjahr hinaus erstreckt; Begutachtung der an das Finanz-Ministerium 
zu bringenden Frist= oder Nachlaß-Gesuche, wenn die Anwendung jener Grundsäße zwei- 
felhaft ist, oder ein Nachlaß bloß aus Gründen der Billigkeit oder Gnade nachgesucht 
wird; Erkennung über Abgangs-Verrechnung von Ausständen, deren Bezahlung auf 
keine Weise mehr zu hoffen, und auf deren baldigste Entfernung aus den Ausstands- 
Verzeichnissen aller Bedacht zu nehmen ist; Erkennung und Verfügung in Fällen, wo- 
die Uneinbringlichkeit eines Ausstandes einer Versäumniß des Beamten zuzuschrei- 
ben ist. 
K. 11. 
Leitung und Controle des Kassen= und Rechnungswesens. 
Die dem Bergrath obliegende Leitung und Controle des Kassen- und Rechnungs-= 
wesens bei den ihm untergeordneten Verwaltungen und ihren Unter-Rechnern, vorbe- 
hältlich der der Ober-Rechnungskammer durch die Verordnung vom 15. December 1318 
übertragenen Ober-Aufsicht, bezieht sich auf die Ausgübung der unmittelbaren Kassen- 
Controle gegen die Beamten mittelst Prüfung ihrer periodischen Kassenberichte; Beob- 
achtung des Ganges der Kassenverwaltung im Laufe des Rechnungsjahres, und An- 
zeige an das Finanzministerium im Falle des Bedarfes von Geld-Vorschüssen an ein- 
zelne Kassen aus der Staats-Hauprkasse; Anordnung unvermutheter Kassen-Visiratio- 
nen; sodann Abnahme der Rechnungen nach dem Jahresschlusse, mit Ausnahme der 
der Ober-Rechnungskammer speciell zugewiesenen Rechnungen; Sorge für die jährliche
	        
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