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Namentlich hat der Bergrath die Aufsicht gegen unbefugte und uͤbermaͤßige An-
rechnungen der Beamten, gegen das verbotene Geschenk-Geben und Rehmen, und ge-
gen unbefugten Emolumenten-Bezug; Uebertretung dieser Verbote, so wie wahrheits-
widrige Angaben in den Kostenzetteln sind dem betreffenden Gerichtshofe zu Einlei-
tung der Untersuchung und zur Bestrafung zu überweisen.
Anträge auf Suspenston, Zurücksehung, Entlassung, so weit nicht gerichtliche Ein-
schreitung Statt findet, deßgleichen auf Versehung oder Pensionirung der dem Berg-
rathe untergeordneten Beamten und Diener sind dem Finanzministerium vorzulegen;
wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, kann der Bergrath einem Diener einstweilen die
Amtsverrichtungen untersagen, er hat aber davon dem Finanzministerium sogleich An-
zeige zu machen.
Der Bergrath wacht über die Ausübung der den Werksbeamten instruktionsmäßig
eingeräumten Disciplinar-Befugnisse gegen niedere Diener und Arbeiter; so wie er hie-
bei die Beamten einestheils in der gesetzlichen Ausübung ihres Berufs zu schüßen hat,
ebenso sind anderntheils Bedrückungen von Seite derselben nicht zu dulden; vielmehr
ist sowohl auf Anrufen der Betheiligten, als von Amtswegen, wenn der Bergrath auf
eine glaubhafte Art Kunde davon erhält, das Geeignete dagegen vorzukehren.
Von Todesfällen der Beamten und anderer Diener, mit Ausnahme solcher, deren
Ernennung dem Bergrathe selbst überlassen ist, hat derselbe jedesmal dem Finanzmi-
nisterium Anzeige zu erstatten; auch ist diesem jährlich die vorgeschriebene Uebersicht
über die in dem Personalstande eingetretenen Veränderungen vorzulegen.
S. 15.
Strassachen.
Dem Bergrath stehr dieselbe Strafbefugniß wie den höheren Finanzstellen nach
Maaßgabe des Edibts vom 8. Mai 1818 zu. Er übt sie durch Ahndung der Uebertre-
tungen der in den Wirkungskreis des Collegiums einschlagenden Gesehe und Verord-
nungen aus, in soweit diese Versehlungen außer der Strafbefugniß der Oberämter lie-
gen, oder von diesen wegen zweifelhafter Beurtheilung des Falles zur Entscheidung vor-
gelegt werden. Die Abrügung von Verfehlungen, welche seine Strafbefugniß über-
schreitet, hat er an die Gerichte zu verweisen.