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Dieses wird unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Pri-
vilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 19. Februar 1855. Schlaper.
b) Verleihung eines Erfindungs-Patents betreffend.
Da Seine Königliche Mafjestät vermöge höchster Entschließung vom 18. d. M.
dem Daniel Kurz von Stuttgart, auf eine von ihm dargestellte Wagensperr-Maschine
ein Erfindungs-Patent auf die Dauer von fünf Jahren zu verleihen gnddigst geruht
haben, so wird dieß, unter Hinweisung auf den Abschnitt VII. der allgemeinen Gewerbe=
Ordnung, hiemit zur öffemlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 20. Februar 1835- Schlaper.
c) Verfügung, betreffend die an die Staatebehdrde abzugebenden Eremplare der im Lande gedruckten
Schriften.
Zur Ergänzung der K Verordnungen vom 2. Januar 1818 (Reg. Bl. S. 8) und
vom 26. April 1824 (Reg. Bl. S. 290), betreffend die nach §F. 17 des Gesehes vom
50. Januar 1817 an die Staatsbehörde abzugebenden Frei-Exemplare der im Lande
gedruckten Schriften, wird in Gemaͤßheit hoͤchster Entschließung vom 18. d. M. fol-
gendes verfuͤgt:
1) das dem K. Studienrath zu uͤbermachende Frei-Exemplar von jeder im Lande
gedruckten Schrift ist von dem Buchdrucker mit der in den Verordnungen vom
2. Januar 1818 und 26. April 1824 vorgeschriebenen Begleitungs-Eingabe dem
ihm vorgeseßten Bezirks-Polizeiamt zur Einsendung zu übergeben.
2) Die Uebergabe an das Bezirksamt hat in der durch die K. Verordnung vom
2, JIgn#nar 1818 bezeichneten Frist, folglich spätestens vierundzwanzig Stunden
vor der Ausgabe der Druckschrift, bei Tagsblättern aber am Schluß jedes
halben Jahres zu geschehen.
3) Das Bezirksamt hat dem Buchdrucker eine Bescheinigung über die Ablieferung
mit Bezeichnung der Zeit derselben auszustellen, und eben diese Zeit auch auf
der Begleitungs-Eingabe vorzumerken. Die lebtere samt der übergebenen
Schrift wird von ihm an die Registratur des Studienraths, welche hiefür
gegen das Bezirksamt Bescheinigung auszustellen hat, eingesendet.