Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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die Unterthanen: der kontrahirenden: Staaten: und deren. Waaren · und Schiffs -Gefaͤße 
überall gleich behandelt werden. 
' Akt;.13;. . 
Kaval-»Schleußeni,.B"rückcn-,,Fähr-,.Haföw,WängeszkrahneniundNiederlages 
Gebuͤhren und Leistungen fuͤr Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt 
sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der 
Regel nicht, keinenfalls aber uͤber den Betrag der gewoͤhnlichen Herstellungs- und 
Unterhaltungs-Kosten hinaus, erhoͤht, auch uͤberall von. den Angehoͤrigen der anderen 
kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehoͤrigen, 
ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren, erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung 
oder überhaupt einer zollamtlichen Controle# statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung 
nicht ein. 
Art. 14. 
Die freie Stadt Frankfurt will auch ihrerseits gemeinschaftlich mit den kontrahi- 
renden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsäße 
die Gewerbsamkeit gefördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, 
in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben 
werde. 
Von den Angehörigen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem 
Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll 
von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine 
Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhält= 
nisse stehenden eigenen Angehbrigen unterworfen sind. 
Deßgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche bloß für das von 
ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, 
sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie 
die Berechtigung zu diesem Gewerbs-Betriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie 
ihren Wohnsis haben, durch Entrichtung der geseßlichen Abgaben erworben haben, 
oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen; in den 
anderen Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn.
	        
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