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Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-WVer-
t#äge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse
dor betreffenden Staats-Regierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug-
nissen erhoben werden, einschließlich der im Art. 8 vorbehaltenen Ausgleichungs-
Abgabenz
2) die Wasserzölle;
3) Chaussée-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal,, Schleußen-,
Hafengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhe-
bungen, wie sie auch sonst genannt werden; 6
4) die Zollstrafen und Confiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denun-
cjanten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 18. .
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird, nach Abzug
1) der Kosten, welche an den gegen das Auslande gelegenen Grenzen und in dem
Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind;
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlichen Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie
in dem Gesamt-Vereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem
anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für
ihre Antheile an den gemeinschafrlichen Zoll Revenuen zu leistenden Zahlung dem Zoll-
Vervbande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevöôlkerung des
jenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leister.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre
ausgemitrelt, und die Nachweisung derselben von den oben gedachten Verelnsgliedern
einander gegenseitig mitgerheilt werden.
Unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Verbrauchs an Waaren, welche den
Vereins-Abgaben unterliegen, bei der freien Stadt Frankfurt eintretenden ganz, beson“