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1) des Wuͤrttembergischen Confirmationsbuchs, dist an F. Schradin in Reutlin-
gen, und
2) der Wuͤrttembergischen Kinderlehre, an J. F. Kalbfell ebendaselbst, vom
5. August d. J. an auf sechs Jahre, und
5) des Wuͤrttembergischen Spruchbuchs an den Letztgenannten von demselben Zeit-
punkte an auf die Dauer von zwei Jahren auf's Neue verpachtet worden.
Solches wird nun mit Beziehung auf die Verordnung vom 25. Februar 1815,
(Reg. Blatt S. 75), wonach Bücher, deren Verlagsrecht an Institute überlassen ist,
bei den auf die Verlehung eines Privilegiums gegen den Nachdruck gesehten Strafen
weder nachgedruckt, noch in einem fremden Nachdruck debitirt werden dürfen, zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 25. December 1835.
Schedler.
ODes Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
#a) Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs-Befreiung zwischen dem Joll-Vereinsgebiete, dem Herzog-
thum Nassau und dem Landgräflich Hessischen Amte Homburg.
Vermöge der nun abgeschlossenen Beitrirts-Verträge ist zwischen dem Zoll-Ver-
einsgebiete und dem Herzogthum Nassau, so wie dem Landgräflich Hessischen Amte
Homvburg, statt der bisherigen vorläufigen Verkehrs--Erleichterungen (Reg. Bl von 1835
S. 552, 507) mit dem 1. Januar 1836 der vertragsmäßige abgabenfreie Verkehr
eingetreten.
Hievon werden die diesseitigen Staats-Angehörigen mit dem Anfägen in Kenntniß
gesett, daß es in Absicht auf die Ausgleichungs-Abgaben zwischen Württemberg und
Nassau bei der dießfälligen Anordnung in der Ministerial Verfügung vom 25. Sep-
. tember 1835 (Reg. Bl. S. 381) sein Verbleiben hat, im gegenseitigen Verkehr zwischen
Wurttemberg und dem Landgräflich Hessischen Amte Homburg aber auf die einer