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und 11. Mai 1833 begründeten Zollverein ausgenommen zu werden, tritt die freie
Stadt Frankfurt auch ihrerseits bei.
Art. 51.
Auch ist die freie Stradt Frankfurt damit einverstanden, daß die kontrahirenden
Regierungen sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem Verkehr
ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Art. 32.
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage
und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche
Commissarien vorbereitet werden.
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Art. 35.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird vorläufig bis zum 1. Jannar 1842
festgeser. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf
der Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre, und sofort von 12 zu 12 Jahren
als verlängert angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der
Zwischenzeit sämtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche Maßregeln über-
einkommen, welche den mit der Absicht des Art. 19 der deutschen Bundesabte in
Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwäreigen Zolloereins vollständig erfüllen.
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregeln über den freien Verkehr
mit Lebensmitteln in sämtlichen deutschen Bundesstaaten die betreffenden Bestimmungen
des nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereinstarifs demgemäß modistcirt werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen Contrahenten vor-
gelegt, und die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden soll mit möglichster Be-
schleunigung in Berlin bewirkt werden.
So geschehen, Berlin den 2. Januar 1836.
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Albr. Friebr. Pob. G. HSauber. Heinrich Theobor ¶ Helnrich Ludwig Biersan. C. A. Bansa.
Eichhorn. Lubdwig Schwedes.