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und Eduard Vöhringer, von Reutlingen, zur Ausübung der innern Heilkunde und
der Wundarzneikunde, der praktische Arzt Dr. Marimilian Haußmann, von Heilbronn,
zur Ausübung der Geburtshülfe, und der Candidat der Chirurgie Julius Friedrich
Stetten, von Eberdingen, Oberamts Vaihingen, als Wundarzt erster Abtheilung
zur Ausübung der Wundarzneikunde und Geburtshülfe ermächtigt worden.
Stuttgart den 16. März 1836. Walther.
ßD) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
) Bekanntmachung, betreffend den Eintritt der freien Stadt Frankfurt in den Jolloereln.
Unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 19. d. M. (Reg. Bl. S. 131 2c.),
betreffend die Bekanntmachung des Vertrags mit der freien Stadt Frankfurt über
deren Beitritt zum Deutschen Zollverein, wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß vom 10. d. M. an, als dem Tag der Verkündigung des Beitrittsvertrags und der
Vereins-Zollgesetzgebung in der freien Stadt Frankfurt, getroffener Verabredung gemäß
der zollfreie Verkehr zwischen dem Vereinsgebiete und der freien Stadt Frankfurt mit
ihrem Gebiet in das Leben getreten ist.
Stuttgart den 24. März 1856. Herdegen.
b) Verfügung, betreffend die durch den Beitritt des Herzogthums Nassau und der freien Stadt
Frankfurt veranlaßten Abänderungen im Jolltarif.
Bei den Verhandlungen über den Beitritt des Herzogthums Nassau und der
freien Stadt Frankfurt zum Deutschen Jollverein ist der von ermäßigten Durch-
gangszöllen handelnde dritte Abschnitt der dritten Abtheilung des Vereinstarifs fol-
gendermaßen neu bestimmt, und dadurch die nach der diesseitigen Verfügung vom
18. December 1835, Pkt. 2 (Reg-Blatt S. 485), aus Anlaß des Beitritts von Baden
bekannt gemachte Fassung jenes Abschnitts wieder abgeändert worden:
Bei der Durchfuhr von Waaren bloß durch nachgenannte Landestheile oder auf
nachgenannten Straßen wird die Durchgangs-Abgabe dahin ermäßigt, daß als höchster
Durchfuhrzoll auch von den bei der Eingangs= und Ausgangs-Abgabe höher belegten
Waaren nur erhoben wird: