Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Vom 
vrenßilchen sangshtse, 
Wthlr. Sor.. #. 
reichischen Grenzen bis zur Donau oder stromwärts aalli 
der Donau eintreten, und innerhalb der ebenbezeichneten 
Grenzlinie wieder austretenn. — — 135 
ingleichen, welche 1 
h) rheinwärts eingeführt aus dem Freihafen in Bieberich, 
Mainz, Höchst oder Frankfurt a. M., landwärts auf 
der Grenze von Eimeldingen bis Mittenwald wieder aus- . 
geführt werden, oder welche umgekehrt auf lehtgedachter 
Grenzlinie in das Vereinsgebiet eingeführt, und von demn 
Freihafen zu Frankfurt a. M., Höchst, Mainz oder 
  
  
  
  
  
  
Bieberich stromwärts wieder ausgeführt werdenrn— 4231— |154 
3) In den Fällen zu 1) und 2) vom Vieh., und zwar: Vom Stück. 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, 5 . 
Kuhenundedern... .... l — 3 
von Saͤugefuͤllen, Schweinen und Shafoieh 
Diese neuen Tarifbestimmungen werden hiemit zur Nachachtung bekaint gemech, 
Stuttgart den 25, März 1836. Herdegen. 
# Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit dem Herzogkhum Nassau und der freien Stadt Frankfurt. 
Nach erfolgtem Beitritt des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt 
zum Zollverein wird hiemit unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 8. De- 
cember 1835 (Reg. Bl. S. 460) zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Bestim- 
mungen jener Bekanntmachung Punkt lI. bis III. wegen gleichmätiger Behandlung der 
vereinsländischen Handlungsreisenden, Kaufleute, Fabrikanten, Professionisten, Händler 
oder Producenten mit den in demselben Gewerbs,Verhältnisse stehenden eigenen Unter- 
thanen, nunmehr auch im Verkehr mit Nassau und Frankfurt Anwendung finden, und 
die dießfalls vorgeschriebenen obrigkeitlichen Zeugnisse im Herzogthum Nassau von den 
Amtmännern und Saadtschultheißen, in der freien Stadt Frankfurt aber von dem 
dortigen Polizeiamt ausgestellt werden.
	        
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