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Vom
vrenßilchen sangshtse,
Wthlr. Sor.. #.
reichischen Grenzen bis zur Donau oder stromwärts aalli
der Donau eintreten, und innerhalb der ebenbezeichneten
Grenzlinie wieder austretenn. — — 135
ingleichen, welche 1
h) rheinwärts eingeführt aus dem Freihafen in Bieberich,
Mainz, Höchst oder Frankfurt a. M., landwärts auf
der Grenze von Eimeldingen bis Mittenwald wieder aus- .
geführt werden, oder welche umgekehrt auf lehtgedachter
Grenzlinie in das Vereinsgebiet eingeführt, und von demn
Freihafen zu Frankfurt a. M., Höchst, Mainz oder
Bieberich stromwärts wieder ausgeführt werdenrn— 4231— |154
3) In den Fällen zu 1) und 2) vom Vieh., und zwar: Vom Stück.
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, 5 .
Kuhenundedern... .... l — 3
von Saͤugefuͤllen, Schweinen und Shafoieh
Diese neuen Tarifbestimmungen werden hiemit zur Nachachtung bekaint gemech,
Stuttgart den 25, März 1836. Herdegen.
# Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit dem Herzogkhum Nassau und der freien Stadt Frankfurt.
Nach erfolgtem Beitritt des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt
zum Zollverein wird hiemit unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 8. De-
cember 1835 (Reg. Bl. S. 460) zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Bestim-
mungen jener Bekanntmachung Punkt lI. bis III. wegen gleichmätiger Behandlung der
vereinsländischen Handlungsreisenden, Kaufleute, Fabrikanten, Professionisten, Händler
oder Producenten mit den in demselben Gewerbs,Verhältnisse stehenden eigenen Unter-
thanen, nunmehr auch im Verkehr mit Nassau und Frankfurt Anwendung finden, und
die dießfalls vorgeschriebenen obrigkeitlichen Zeugnisse im Herzogthum Nassau von den
Amtmännern und Saadtschultheißen, in der freien Stadt Frankfurt aber von dem
dortigen Polizeiamt ausgestellt werden.