fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Etatskapitel 61 „Universität“ für das Etatsjahr 1912: 9785.K. Dieser Betrag ist, 
soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Einnahmen möglich wird, 
aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse vorzuschießen. 
Gegeben Bebenhausen, den 24. Juni 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Geseh, 
betreffend einen Siebten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1911 bis 
31. März 1913. Vom 30. Juni 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Siebten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1911 
bis 31. März 1913 vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 490) verordnen Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Dem Art. 8 des Finanzgesetzes wird am Schlusse folgende Bestimmung angefügt: 
„13. für die Ausbesserung der Hochwasserschäden an den 
Illerufsen 220 000 K“. 
Gegeben Bebenhausen, den 30. Juni 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. RPischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, 
betreffend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter und der Inhaber des 
Anstellungsscheins im Kommnnaldienst. Vom 26. Juni 1912. 
Die in der Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 
7. April 1908 (Reg. Bl. S. 62) den daselbst abgedruckten „Grundsätzen für die Besetzung
	        
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