Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

b) Verfligung, betreffend die Bemerkung der Strafzeit und Zablungsfahigkeit der Verurtheilten auf den 
den Cameralaͤmtern zu uͤbergebenden s gekof bnung 
Da aus mehrfachen Anzeigen sich egien, daß auf den den Cameralämtern 
zugehenden Untersuchungskosten-Rechnungen die zum Wiedereinzug der Kosten dienenden 
Notizen häufig nicht bemerbt sind, und dadurch dieser Einzug erschwert wird; so werden 
die betreffenden Gerichtsstellen hiemit angewiesen, auf diesen Rechnungen künftig jedesmal 
kurz zu bemerken, welche Freiheitsstrafe die in die Kosten verurtheilten Personen zu 
erstehen haben, wie lange solche daure, und wann sie ihren Anfang genommen habe, 
auch ob die Verurtheilten schon nach den Untersuchungsakten als zahlungsunfähig oder 
nicht anzusehen seyen. 
Stuttgart den 21. Mai 1836. 
Schwab. 
:8) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Ablieserung der von Strafgefangenen in den Strafanstalten geborenen Kinder 
an ihre Heimathgemeinde. 
Zu Beseitigung der Anstände, welche in Bezlehung auf die Ablieferung der von 
Strafgefangenen in den Strafanstalten geborenen Kinder an ihre Heimathgemeinde 
entstanden sind, wird hiemit verfügt, daß die in der Ministerialverfügung vom 
51. December 1826 (Reg. Bl. vom Jahr 1827, S. 5—7) hinsichtlich der Kinder 
unbemittelter gerichtlicher Untersuchungsgefangenen ertheilten dießfälligen Vorschriften 
auch auf die in den Strafanstalten von Strafgefangenen geborenen und von da aus 
an die Gemeinde ihrer Heimath abzuliefernden Kinder ihre Anwendung finden sollen- 
Stuttgart den 4. Mai 1836. 
Schwab. Schlaper.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.