Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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hat, und ist nicht schon aus dem Inhalte der betreffenden Urkunde selbst ersichtlich, 
mit welchem Theile der hierin ausgedruͤckten Gesamtsumme der Leibherr fuͤr die 
ihm in Zukunft entgehenden Nutzungen entschaͤdigt werden sollte; so hat das Poli- 
zeiamt, unter Vernehmung der Betheiligten, durch das in 96.78—85 verordnete 
Verfahren die Ausscheidung des der Staatskasse zur Last fallenden Theiles der 
Entschädigungssumme zu bewerkstelligen. 
Tritt der eine oder der andere der hier vorausgesehten Fälle nicht ein, so hat 
sich das Polizeiamt darauf zu beschränken, die von den Betheiligten vorgelegte 
Uebereinkunst dem K. Finanz-Ministerium zu Anordnung des Weiteren einzusenden. 
. s5. 
Versuch der Sühne bei Streitigkeiten unter den Betheiligten (Art. 24, 9, 41). 
Entsteht zwischen den Betheiligten Streit über die Glaubwürdigkeit der zu 
Nachweisung des Gefällertrags vorgelegten Urkunden, namentlich auch soweit die- 
selben beziehungsweise gegen und für eine bleibend eingetretene Minderung der 
Leistungen und Gegenleistungen sprechen, oder stehen die Vetheiligten über die 
Berechnung des aus den Urkunden ermittelten Ertrages zu Geld im Widerspruch, 
so ist zunächst eine Vereinigung zu versuchen. 
Geschieht solches ohne Erfolg, so hat das Polizeiamt auf Anrufen der Bethei- 
ligten die über den Streit erwachsenen Abten der Kreisregierung zur Entscheidung 
vorzulegen. 
C. 36. 
Aurufen der erkennenden Behörde (Art. 24). 
Diese Entscheidung kann sowohl der Verechtigte, als die Finanzstelle in Anspruch 
nehmen. 
Ist übrigens einer der Fälle des g. 34 vorhanden, so kommt auch dem Pflich- 
tigen die Befugniß zu, auf das Erkenntniß der höheren Behörde anzutragen. 
» K. 87. 
Erkenntnist der Kreisregierung (Trt. 24). 
Leßtere hat, wenn über die Nachweisung der Leistungen und Gegenleistungen 
während des zwölf= und fünfundzwanzigjährigen Zeitraums gestritten wird, entweder 
den dießfälligen Betrag aus den ihr eingesandten und etwa weiter eingeforderten
	        
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