Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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hiemit auf diejenigen Erfordernisse aufmerksam gemacht, welche den verschiedenen 
Gesuchen der beurlaubten Mannschaft beigelegt und von den Oberämtern sämtlich 
beglaubigt seyn mössen. 
I. Bei Heirathsgesuchen. 
1) Der Taufschein des Bräutigams und der Braut. 
2) Der Vermögensschein des Bräutigams und der Braut, mit der Bemerkung, 
daß sie im Stande sind, nach ihrer Verheirathung sich zu ernähren. 
5) Der Einwilligungoschein der beiderseitigen Eltern oder Vormünder. 
4) Ein Zeugniß der betreffenden Pfarrämter, daß sowohl von Seiten des Bräu= 
tigams als der Braut der beabsichtigten Heirath kein kanonisches Hinderniß 
im Wege stehr, oder welches Hinderniß, z. B. Verwandtschaft, Minderjäh- 
rigkeit u. s. w., noch durch Dispensationseinholung beseitigt werden müsse. 
5)) Ein Zeugniß der betreffenden Ortsobrigkeitev, daß beide Brautleute das Bürger- 
oder Beisitrecht in irgend einer Gemeinde des Königreichs besihen, oder daß 
ihnen solches für den Fall ihrer Verheirathung zugesichert seye, und daß über- 
haupt der Verbindung kein bürgerliches Hinderniß im Wege stehe. 
6) Ein Prädikatszeugniß des Vräutigams und der Braut. 
7) Eine Verzichtleistungsurkunde der Braut auf alle Ansprüche an die Militär- 
Behörden, namentlich aber auf Wohnung in der Caserne. 
Wenn öbrigens mehrere dieser Urkunden in eine vereinigt werden bönnen, was 
Namentlich bei Nr. 2, 5 und 6 in der Regel der Fall ist, oder durch Ausstellung 
sogenannter Geburtsbriefe bewirkt werden kann, so unterliegt dieses keinem Anstande. 
Nur in besonders dringenden Fällen dürfen Heirathsgesüche von Soldaten vor 
beendigter fünfjähriger Dienstzeit derselben eingeschickt werden, und find solche dann, 
unter gehdriger Nachweisung der Dringlichkeit, ebenfalls an die betreffenden Regiments- 
Commandos ünd nicht, wie es bisher öfters geschehen ist, unmittelbar an das Kriegs- 
Ministerium einzusenden. 
II. Bei Urlaub in das Ausland. 
Eine Nachweisung, daß der Bittsteller entweder aus eigenen Mitteln odei durch 
sichere Buͤrgen eine Caution vor dem betreffenden Oberamte gestellt hat, damst im 
Fale= seines ungehorsamen Ausbleibens ein anderer Mann für ihn eingsstellr werden 
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