Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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In den Gesuchen um Urlaub in das Ausland, welche erst nach vollendeter drei- 
ldhriger Oienstzeit des Bittstellers eingegeben werden dürfen, ist stets der Ort, oder 
wenigstens das Land zu benennen, wohin sich der Birtsteller begeben will. 
III. Bei Versethungen zum Landjägerkorps. 
1) Ein obrigkeitliches Prädlkatszeugniß. 
2) Eine beglaubigte Probe der Hardschrift des Bittstellers. 
5)) Ein arztliches Zeugnig, daß und wann der Bittsteller die Schutzpocken-Impfung 
erstanden hat. 
Zugleich werden die K. Oberämter darauf aufmerksam gemacht, daß alle Gesuche 
der beurlaubten Mannschaft, welchen Gegenstand sie auch betreffen mögen, immer nur 
dem betreffenden Regimentskommando, nie aber unmittelbar an das Kriegsministerium 
zu senden sind. Erfolgt durch das Regimentskommando Abwelsung, so kann der 
obgewiesene Mann bitten, daß sein Gesuch stufenweise an die höheren Vehörden gebracht 
werde, aber nicht es selbst an dieselben befördern. 
Stuttgart den 2/. Mai 1836. v. Hügel. 
Dienst- Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte, in der dritten Besoldungsklasse stehende 
Oberamisrichtersstelle in Wangen haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. 
Gerichtshof in Ulm zu melden. 
2) Die Bewerber um die erledigte, in der dritten Besoldungsklasse stebende 
Oberamtrichtersstelle in Welzheim haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. 
Gerichtshofe in Ellwangen zu melden. 
3) Bei der Regierung des Schwarzwaldkreises ist eine etatsmäßige Assessorsstelle 
mit dem Normalgehalte von 800 fl. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um die- 
selbe haben ihre Gesuche innerhalb vier Wochen bel der gedachten Kreisregierung vor- 
schristmäßig einzureichen. 
4) Die Bewerber um die erledigte Oberförstersstelle zu Bebenhausen, mit welcher 
die Besoldung erster Elasse verbunden ist, haben sich binnen drei Wochen bei der 
Finanzkammer des Schwarzwaldkreises vorschriftmäßig zu melden.
	        
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