Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Gedachte Mannschaft hat sich bei jedem Feuerlaͤrmen bei der sie betreffenden 
Spriße einzufinden, und es erhält in diesem Falle Jeder eine Belohnung von 24 kr., 
so wie jeder Fuhrmann von hier, der zuerst mit zwei eingeschirrten Pferden entweder 
bei der Sprige im Schloßbau, oder bei der im alren Schloß erscheint, 3 Gulden er- 
hält. Für die schleunige Bespannung der im Marstall befindlichen Fahr-Spritze har 
das Oberst-Srallmeister-Amt zu sorgen. Ebenso bekommen die bei einem Feuerlärmen 
zuerst im alten Schloßhof ekscheinenden vier Zimmerleute, und die vier ersten Steinhauer 
oder Maurer, wenn erstere mit Aerten und lebtere mit Zweispiten versehen sind, je- 
einen Taglohn als Belohnung. 
Die in den verschiedenen Kron-Gebäuden aufgestellten Wasserstanden sind immer 
mit reinem Wasser gefüllt zu erhalten, wofür der jeweilige Bau-Aufseher zu forgen hat- 
Ueberdieß hat die Schloß-Inspektion die zum Retten der Efsekten erforderlichem 
Säcke und Kisten stets bereit zu halten- 
. 12. 
Alle Gänge in den K. Gebäuden sind mit einer hinlänglichen Anzahl von Hange 
und Wand-Laternen zu versehen, in welche bei einem in der Nacht entstehenden Feuer- 
lärmen die zunächst wohnenden Personen, und auf jeden Fall die Lampisten breunende- 
Lichter oder Lampen zu stecken haben. Ueberdieß sind bei einem in der Nacht ent- 
stehenden Feuerlärmen die in den Portiers-Wachzimmern des alten und neuen Schlos- 
ses befindlichen Pechpfannen sogleich herauszustellen und anzuzünden, daher bei den- 
selben das nöthige Brenn-Material immer vorräthig seyn muß, wofür der jeweilige 
Bau, Aufseher zu sorgen hat. Ein Gileiches ist in dem Marstallhof bei dem Schilder- 
haus unweit des. Spritzen-Behälters zu beobachten, und zwar durch die jeweilige 
Stallwache. 
K. 15. 
Do ohne zweckmäßige Anordnungen die aus einem Gebäude zu rettenden Essektem 
thells verdorben, theils entwendet, ja öfters nichr einmal von der Brandstätte hinweg 
gebracht werden können, so sind dießfalls. folgende Anordnungen getroffen, über deren 
genaue Vollziehung die betreffenden Personen, insbesondere aber der jeweilige Schloß- 
Inspektor und Ober-Hof- Fourier mit den ihnen umergebenen Personen nobst ##n 
Hälfsmannschaft zu wachen haben. 
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