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Gedachte Mannschaft hat sich bei jedem Feuerlaͤrmen bei der sie betreffenden
Spriße einzufinden, und es erhält in diesem Falle Jeder eine Belohnung von 24 kr.,
so wie jeder Fuhrmann von hier, der zuerst mit zwei eingeschirrten Pferden entweder
bei der Sprige im Schloßbau, oder bei der im alren Schloß erscheint, 3 Gulden er-
hält. Für die schleunige Bespannung der im Marstall befindlichen Fahr-Spritze har
das Oberst-Srallmeister-Amt zu sorgen. Ebenso bekommen die bei einem Feuerlärmen
zuerst im alten Schloßhof ekscheinenden vier Zimmerleute, und die vier ersten Steinhauer
oder Maurer, wenn erstere mit Aerten und lebtere mit Zweispiten versehen sind, je-
einen Taglohn als Belohnung.
Die in den verschiedenen Kron-Gebäuden aufgestellten Wasserstanden sind immer
mit reinem Wasser gefüllt zu erhalten, wofür der jeweilige Bau-Aufseher zu forgen hat-
Ueberdieß hat die Schloß-Inspektion die zum Retten der Efsekten erforderlichem
Säcke und Kisten stets bereit zu halten-
. 12.
Alle Gänge in den K. Gebäuden sind mit einer hinlänglichen Anzahl von Hange
und Wand-Laternen zu versehen, in welche bei einem in der Nacht entstehenden Feuer-
lärmen die zunächst wohnenden Personen, und auf jeden Fall die Lampisten breunende-
Lichter oder Lampen zu stecken haben. Ueberdieß sind bei einem in der Nacht ent-
stehenden Feuerlärmen die in den Portiers-Wachzimmern des alten und neuen Schlos-
ses befindlichen Pechpfannen sogleich herauszustellen und anzuzünden, daher bei den-
selben das nöthige Brenn-Material immer vorräthig seyn muß, wofür der jeweilige
Bau, Aufseher zu sorgen hat. Ein Gileiches ist in dem Marstallhof bei dem Schilder-
haus unweit des. Spritzen-Behälters zu beobachten, und zwar durch die jeweilige
Stallwache.
K. 15.
Do ohne zweckmäßige Anordnungen die aus einem Gebäude zu rettenden Essektem
thells verdorben, theils entwendet, ja öfters nichr einmal von der Brandstätte hinweg
gebracht werden können, so sind dießfalls. folgende Anordnungen getroffen, über deren
genaue Vollziehung die betreffenden Personen, insbesondere aber der jeweilige Schloß-
Inspektor und Ober-Hof- Fourier mit den ihnen umergebenen Personen nobst ##n
Hälfsmannschaft zu wachen haben.
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