Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art.  2.

Die  bei  den  Patrimonial-Gerichten  und  den  Patrimonial-Polizeiämtern  angestellten  Beamten,
  welchen  die  Rechte  der  in  §.  3  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1821  genannten  Diener
zustehen,  werden,  so  weit  sie  nicht  sofort  anderwärts  zu  verwenden  sind,  nach  den  für  diese
Staatsdiener  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  quiescirt.

Wo  das  Polizeiamt  Rentbeamten  übertragen  war,  sind  diese  unter  den  hier  genannten
Dienern  nicht  mitbegriffen.

Den  Quiescenz-Gehalt,  so  wie  den  bei  späterer  Wieder-Anstellung  etwa  erforderlichen
Ergänzungs-Gehalt  hat  die  Staatskasse  zu  tragen.

Art.  3.

Den  im  vorhergehenden  Artikel  begriffenen  Beamten,  welche  die  Aussicht  auf  eine  Pension
  erworben  haben  oder  noch  erwerben,  wird,  sofern  die  gesetzlichen  Bedingungen  der  Pensionirung
  eintreten,  die  entsprechende  Pension  von  der  Staatskasse  gewährt.

Den  Hinterbliebenen  der  Patrimonial-Beamten  werden  an  dem  Pensionsfonds  der
Civil-Staatsdiener  dieselben  Rechte  eingeräumt  wie  den  Hinterbliebenen  der  Civil-Staatsdiener,
  sofern  die  entsprechenden  Einlagen  nachgezahlt  und  fortgesetzt  werden,  wozu  diese
Beamten  auch  dann  berechtigt  bleiben,  wenn  sie  in  den  Corporations=  oder  einen  Privatdienst
übertreten.  Die  bisherigen  Dienstherren  sind  verbunden,  die  von  solchen  Beamten  bezogenen
Penstons-Einlagen  heraus  zu  bezahlen.

Art.  4.

Wenn  die  vormaligen  Patrimonial-Beamten  einen  ihren  Fähigkeiten  entsprechenden
Staatsdienst,  welcher  ihnen  angeboten  wird,  nicht  annehmen,  so  verlieren  sie  den  Anspruch
auf  Quiescenz-Gehalt  und  Pension  für  sich  und  ihre  Hinterbliebenen.  Jevoch  sind  ihnen  ihre
Einlagen  in  den  Pensionsfonds  der  Civil-Staatsdiener  zurück  zu  erstatten.

Die  gleiche  Folge  tritt,  wenn  dieselben  einen  von  ihnen  selbst  gesuchten  lebenslänglichen
Corporationsdienst  erhalten,  hinsschtlich  des  Quiescenz-Gehaltes  und  ihres  persönlichen  Anspruches
  auf  Pension  ein.

Durch  die  Annahme  eines  auswärtigen  Dienstes  verlieren  die  vormaligen  Patrimonial=Beamten

  den  Anspruch  auf  Quiescenz=  und  Ergänzungs-Gehalt,  so  wie  auf  Pension  für
sich  und  ihre  Hinterbliebenen.