Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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den steuerpflichtigen Gehalten (von mehr als 300 fl.) gehörigen Naturallen 
werden künftig vollständig zur Besteuerung gezogen. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesehzes beauftragt. 
Gegeben Bad Gastein den 22. Juli 1836. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
c) Gesetz, 
in Betreff einiger Abänderungen des Wirthschaftsabgaben-Gesetzes. 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben Uns veranlaßt gefunden, in dem Wirhhschaftsabgaben-Geses vom 
5 Juli 1827 hinsichtlich der Weinwirthschaftsgewerbe einige Abänderungen eintreten 
zu lassen, und verordnen und verfügen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen- 
aths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Zu Art. 15 des Wirthschaftsabgaben-Gesetzes von 1827. 
6 Wenn in einzelnen Fällen nachgewiesen wird, daß der Hausbrauch und gewöhn= 
che Abgang eines Weinwirths den in dem Artikel 15 des Gesetzes von 1827 auf 
chstens 10 Eimer bestimmten Jahresbetrag uͤbersteigt, so kann dieser von der Verwal- 
lungs-Behörde auch höher bemessen werden.
	        
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