Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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quf 10,000 fl. Vermögen statt bisher auf 2 Procent oder 50 br. nunmehr auf # Pro“ 
cent oder 20 kr. von 100 fl. bestimmt wird. 
Art. 4. 
Die einzelnen Sportelansäte dürfen nachbemerkte Summen nicht übersteigen, und zwar! 
a) bei Realtheilungen, Vermögensübergaben und Vermögensabsonderungen, sodann 
bei Vermögens-, Abfertigungs= und Absonderungsverträgen, wenn solche eine end- 
liche Vermögensabtheilung zwischen den Erben bezwerken, die Summe von 
—:. 500 fl. 
b) bei Eventualtheilungen, so wie bei Vermögens-, Abfertigungs, und Absonderungs 
Verträgen, welche start einer Eventualtheilung errichtet werden, die Summe von 
—. 150 fl. 
c) bei Beibringens-Inventaren und Eheverträgen die Summe von 
75 fl. 
In Dispensationsfällen besteht der hoͤchste Betrag der Sportelansäße in 
dem dritten Theil dieser Summen, mithin beziehungsweise in 100 fl., 50 fl. 
und 25 fl. 
d) bei Vormundschafts-Rechnungs-Revisionen und Abhören, die Summe von 
—:. 46 fl. 
in besonderen Fällen aber, und zwar bei einer Abstandsrechnung 
—- 60 fl. 
bei einer Grundstocksnachweisung- — 15 fl. 
Bei Rechnungen einer Curatel, deren Beaufsichtigung von Seite des Sraats nicht 
auf einem geseblichen Grunde, sondern auf dem Wunsche der Betheiligren. tberubt, rritt 
das Doppelre dieser Süßze, mithin beziehungsweise 90 fl., 120 fl. und 80 fl. als höch- 
ster Sportelbetrag ein. 
Art. 5. 
Der niedrigste Betrag der Pröfungs= und Solennistrunzs-, auch Cognitlons- Spockeln 
(prov. Not. Sportelgesetz Art. 20, Reg. Bl. bon 1854, S. 25) wird bei Beibringens“ 
Inventaren und Ehepakten., auf 30 fr., bel Theilungen unkh 
auf 1 fl. fellgesestt. “
	        
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