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Art.# 5.
Die nach Art. 1 und 2 verwirften Strafen werden auf den hälftigen Betrag ge'
mildert, wenn die Schuldigen zur Zeit des Vergehens rechtsgültig mit einander ver-
lobt waren.
Art. 6
Gegen Eheleute, die sich vor ihrer Verehelichung eines einfachen Unzuchtvergehens
schuldig gemacht. haben, kann eine Strafe weder erkannt, noch eine früher erkannte
vollzogen werden.
Art. 7.
In allen im Art. 1 genannten Faͤllen ist das Bezirks-Polizeiamt, bei welchem
zuerst die Anzeige geschieht, sowohl für die Untersuchung, als für das Straferkenntniß
die zuständige Behörde.
Trifft jedoch das Vergehen des unehelichen Beischlafs mit Vergehen und Verbre'
chen zusammen, deren Natur die richterliche Zuständigkeit begründet, so unterliegt das
selbe der gerichtlichen Untersuchung und Erledigung.
Art. 8.
Gegen Unteroffiziere und Soldaten des K. Militärs wird die Untersuchung wegen
unehelichen Beischlafs in dem Fall von der Eioilbehörde geführt, wenn dieselben zur
Zeit der zu erlassenden Ladung im Urlaub # ch befinden, ohne bereits wieder zur Fahne
einberufen zu seyn.
Wo hienach das Bezirks-Polizeiamt die Untersuchung gegen einen Unterofficier
oder Soldaten geführt hat, da stehr ihm gegenüber von demselben auch das Erkenntniß
zu. Hiebei hat es sich indeß, wenn es sich von der Abrügung des dritten oder eines
weitern Rückfalls handelt, auf den Ansatz der gesehlich verwirkten Geldstrafe zu be'
schränken, und in seinem Erkenntniß nicht zugleich die an die Stelle der Geldstrafe in
dem oben Art. 2 bemerkten Fall tretende Freiheitsstrafe auszudrücken, vielmehr, wenn
die von ihm erkannte Geldstrafe in der hiezu anzuberaumenden vierzehntägigen Frist,
von der Eroͤffnung des Erkenntnisses an gerechnet, nicht entrichtet wuͤrde, die Akten
der Militaͤrstelle zum Erkenntniß der nach Art. 2 eintretenden Freiheitsstrafe zu uͤber-
geben.