392
Art. 23.
Fortsetnunag.
Zu augenblicklicher Aufsagung des Lehrvertrags ist sowohl der Lehrmeister, als der
Gewerbelehrling berechtigt:
1) wenn einer derselben an einer Krankheit leidet, die schon über ein Viertel-
jfahr gedauert har oder nach dem ärztlichen Urtheil über ein Vierteljahr dauern
wird;
2) wenn der Lebrmeister nach dem Stande seiner Gewerbe= oder persönlichen und
häuslichen Verhältnisse verhindert ist, den Lehrling in dem zu erlernenden Ge-
werbe zu beschäftigen oder selbst zu unterrichten;
5) wenn der Lehrmeister in eine andere Gemeinde überstedelt.
Wird der Lehrvertrag durch eine solche Aufsagung, oder durch den Tod des Lehr
meisters oder des Lehrlings, oder durch die von dem Meister aus einem rechtsgenügen
den Grunde (Art. 21) verfügte Verabschiedung des Lehrlings vor dem Ablaufe der
Lehrzeit aufgelder, oder ist bei einer auf andere Art herbeigeführten vorzeitigen Auf-
loͤsung die angebliche Verschuldung des einen oder des anderen Theils (Art. 18, 19
nicht vollstaͤndig erwiesen, so wird das Lehrgeld nur insoweit entrichtet, als es zur
Zeir der Auflösung des Lehrvertrags verfallen war (Art. 16). Die Meisterswittwe,
wenn sie auch das Handwerk ihres verstorbenen Ehemanns mit Gesellen fortseßt, ist
weder zu einem Anspruch auf Fortsetzung des mit dem verstorbenen Ehegatten geschlol-
senen Lehrvertrags berechtigt, noch zu Fortsetzung desselben wider ihren Willen ver-
pflichtet.
Art. 24.
Besondere Bestimmungen.
a) Fuͤr den Fall einer statt des Lehrgeldes bedungenen Verlängerung der kehrzeit.
Wird statt des Lehrgeldes ein Zusaß zu der eigentlichen Lehrzeit bedungen, #e wuß
in dem Lehrvertrage sowohl die Dauer dieses Zusaßes, als die Lehrgeldssumme an
deren Stelle der Zusatz tritt, genau bezeichnet werden. Fuͤr diesen Fall treten sofori
folgende Vestimmungen ein:
1) durch Bezahlung der ausgedrückten Lehrgeldssumme wird dar Lehrling von der
Verbindlichkeit, den bedungenen Lehrzeitzusaß zu leisten, befreit;