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Art. 67.
Rechte der verlassenen Ehefrau eines Miisters.
Der Meisterswittwe (Art. 66) ist die böslich verlassene Ehefrau eines ortsabwe'
senden Meisters gleich zu achten.
Art. 68.
Rechte der Meisterskinder und Enkel.
Weder die Meisterssöhne, noch die mit Meisterstöchtern sich verheirathenden Hand-
werker haben in Beziehung auf die Zulassung zum Meisterrecht und auf die Abgaben
zur Zunftkasse irgend ein Vorrecht anzusprechen. "
Wohl aber können die hinterlassenen Kinder oder Enkel eines Meisters, der ein
mit kostbaren Einrichtungen oder großem Verlage verknüpftes Gewerbe zurückläßt, von
der Regierung zum Fortbetriebe des Geschäfts in derselben Art, wie die Meisters
Wittwe, in dem Fall ermächtigt werden, wenn gegründete Aussichten für den Fort“
betrieb des Gewerbes durch ein Familienmitglied vorhanden sind.
Die Ermächtigung erlischt, wenn das Familienmitglied, wegen dessen sie gegeben
wurde, stirbt oder das Gewerbe verläßt, so wie wenn es das Recht zum selbstständigen
Betrieb erlangt oder das hiezu erforderliche Alter erreicht hat.
Art. 69.
Berücksichtigung der Erben im Allgemeinen.
In diesem sowohl, als in jedem anderen Falle, wo durch den Tod eines Meisters
das von demselben betriebene Geschäft sich auflöst, steht es zum Ermessen der Polizei“
Behörde, den Fortbetrieb desselben den Erben noch so lange zu gestatten, als die Vol'
lendung der bereits angefangenen Fabrikate oder der Verkauf der vorräthigen Waaren
solches erfordert.
Drittes Kapitel.
Von dem Zunftzwang und dessen Grenzen.
Art. 70.
Begriff des Zunftzwangs.
Die einem zünftigen Gewerbe zustehenden Arbeits= und Handelsbefugnisse können,
so weit nicht das gegenwärtige Geseh eine Ausnahme begruͤndet (Art. 71, 72, 75