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eigenen Hausbrauchs sowohl fuͤr den Verkauf, als auf Bestellung arbẽiten, jedoch außer
den eigenen Kindern keine Gesellen anstellen darf. Auch versteht es sich von selbst, daß
die Befaͤhigung, zuͤnftige Lehre zu ertheilen, nur zuͤnftigen Webermeistern zukommt.
Den in der Leinweberzunft stehenden Meistern ist der Handel mit baumwollenem
Garn gestattet (Art. 111).
Art. 73.
Verfertigung weiblicher Kleidungsstücke.
Die Verfertigung weiblicher Kleidungsstücke durch Frauenspersonen ist dem Zunft-
zwange der Schneider nicht unterworfen.
Art. 74.
Strafe der Pfuscherei.
Die unbefugte Betreibung zuͤnftiger Arbeiten (Pfuscherei) wird mit einer Geld-
buße von drei bis dreißig Gulden oder mit zwei- bis vierzehntaͤaigem Gefaͤngnisse be-
straft. Im Wiederholungsfalle kann die Strafe bis zum zweisachen Vetrage des eben-
genannten Strasmaßes geschärft und der Bestraste aus dem Zunftbezirke, wenn er
daselbst nicht seinen gesehlichen Wohnort hat, ausgewiesen werden. Bei weiterer
Wiederholung kommt zu der Strafe der ersten Wiederholung die Consiokation des
gebrauchten Handwerkszeugs und der unbefugt verfertigten Waaren, so weit sich solche
noch im Besiße des Verfertigers befinden, oder wenn Arbeiren im Gedinge verrichtet
worden sind, an der Stelle der Waaren-Confiskation ein dem Betrage des erhaltenen
Lohnes gleichkommender Strafzusaßt
Art. 75.
Bezeichnung der in Pfuschereisachen zuständigen Behörde.
Das Erkenntniß über die im vorigen Art. 74 berührten Verfehlungen wird durch
die ordentlichen Polizeibehörden ausgesprochen. Den Zunftbehörden steht nur ein Klagrecht
zuz jedes eigenmächtige Verfahren gegen die Uebertreter ist ihnen bei Strafe verboten-
Viertes Kapitel.
Von der inneren Organisation der Zünfte.
Art. 76.
Bezirks-Zunftvereine.
Die Meister der einzelnen zünftigen Gewerbe bilden gewisse Zunftvereine (Laden),
um nach Maßgabe der allgemeinen Gewerbe-Ordnung und der auf das besondere