Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 88. 
Gesetzliche Ausgaben der Zunftvereinskassen. 
Die burch das Gesenz dem Zunftverein zugewiesenen Ausgaben bestehen neben dem 
nothwendigen Verwaltungsaufwand: 
1) in Belträgen zur Unterstüßung wandernder ober kranker Gewerbsgehäülfen 
(Art. 29), 
2) in der Belohnung des Obmanns, der Zunftvorsteher und des Zunftdieners. 
Art. 89. 
Belohnung des Obmanns und des ZJunftdieners. 
Der Obmann und der Zunftdiener können, je nachdem es zweckmaßiger gefunden 
wird, durch stehende Gehalte oder durch Gebuͤhren fuͤr die einzelnen Verrichtungen be- 
lohm werden. , 
' Art. 90. 
Belohnung der Zunftvorsteber. 
Die Mitglieder des Zunftvorstandes erhalten keine stehende Belohnung, mir Aus- 
vahme des Oberzunftmeisters, dem eine solche für die Kassen= und Rechnungsführung 
ausgesegt werden kann. Dagegen hat jeder Zunstvorsteher für seine Verrichtungen 
ei der Aufnahme der Lehrvertraͤge, der Pruͤfung und dem Ausschreiben der Lehrlinge 
bei der Aufnahme des Befaͤhigungsbeweises fuͤr das Meisterrecht aus der Zunft- 
se Gebühren anzusprechen, bei deren Bemessung die bestehenden Vorschriften über 
ie Belohnung der Gemeinderaͤthe fuͤr Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
L Anhaltspunkt dienen. Deßgleichen erhalten die Zunftvorsteher fuͤr Verrichtungen 
außerhalb ihres Wohnorts Taggelder und Reisekostenersaß nach dem für die Gemeinde- 
rühe bestehenden Maßstab. Art 
rt. 91. 
Gesetzliche Einnahmen der Zuüfikasset. 
Die der Zunftkasse gesetzlich zugewiesenen Einnahmen sind: 
I) die von dem Zunftvorstand angesehten Strafen; 
2) die dutch Instruktion näher zu bestimmenden Abgaben: 
ad fuͤr das Ein- und Ausschreibem der Lehrlinge. 
*h) für die Meisterprafuig, - 
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