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Bärger= oder Beissßrechts gebunden zu seyn, errichten, und das ihm durch das Patent
ertheilte Recht für die Zeit seiner Dauer auf Andere übertragen oder sie in den Mit-
genuß aufnehmen. Das Patentrecht geht, wenn der Besitzer vor Verfluß der Patent-
zeit stirbr, für den Rest dieser Zeit an seine Erben über.
Art. 151.
Strase der Verletzung des Patents:.
Wer eine patentisirte Erfindung ohne Einwilligung des Patent-Inhabers nachrer
fertigt, oder wissentlich nachverfertigte Gegenstände zum Verkauf bringr, wird auf
die Klage des Patentberechtigten zu dessen Vortheil mit der Wegnahme der bei ihm.
vorräthigen Gegenstände der Nachverfertigung belegt, und zugleich angehalren, den
Werth der bereits veräußerten oder verarbeiteten Gegenstände dem Patent-Inhaber-
in den Absatzpreisen des letzteren zu erstatten.
Die gleiche Verfügung tritt auf Klage des Patent-Inhabers gegen denjenigen-
ein, der den im Auslande nachverfertigten Gegenstand eines disseitigen Patents ein-
führt.
Art. 152.
Fortse huen g#.
Eine Abweichung von der vorstehenden Bestimmung tritt bei dem Einführungs
Matent insofern ein, als dasselbe nur auf Verfertigung, nicht aber auf den Verkauf
der nach der eingeführten Erfindung- verfertigten Gegenstände ein ausschließliches Recht
tibt. Dem Inhaber desselben steht daher die vorbemerkte Klage auf Wegnahme und
Erstattung (Art. 151) nur gegen den Nachverfertiger und gegen denjenigen zu, der
wissentlich die im Inlande nachverfertigten Gegenstände zum Verkauf bringt.
Art. 153.
Fortsetzzunsg.:.
Dem, welcher nach erfolgter Verkündigung der Patentverleihung, jedoch in gutem
Glauben, ein mit der patentisirten Erfindung übereinstimmendes Verfahren angewendet-
oder nachverfertigte Gegenstände zum Verkauf gebracht oder vom Auslande einge“
führt hat, kann auf Klage des Patent-Inhabers nur der Verkauf der noch unabge-
fehten Gegenstände und die weitere Verfertigung derfelben bis zur Erlöschung des
Datents untersagt werden..