Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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sondern Verdienste durch unentgeltliche Behandlung armer 
Kranker, Wirken für Errichtung oder Verbesserung lokaler oder 
distriktiver Krankenanstalten, vorzüglichen Eifer im Sanitäts- 
Dienst überhaupt r2c. 2c., und endlich das Streben für 
wissenschaftliche Fortbildung genau angegeben und ge- 
würdiget werden. 
Da rücksichtlich dieser Momente nicht selten Aenderungen 
sich ergeben, bevor eine Revision der Qualifikationslisten ein- 
tritt, so erscheint es als zweckmäßig, die praktischen Aerzte da- 
hin anzuweisen, daß sie ihre Anstellungs-Gesuche stets an ihre 
vorgesetzten Distriktspolizeibehörden übergeben, letztere aber zu 
beauftragen, daß sie ohne allen Verzug hinsichtlich aller vor- 
bemerkten Momente den Gesuchen selbst eine kurze aber erschö- 
pfende Aeußerung beifügen und dieselben hiernach unter Couvert 
an die k. Regierung einbefördern. 
Bei der Vorlage der hienach jedesmal durch das pflicht- 
mäßige Gutachten der Distriktspolizeibehörden belegten Gesuche, 
werden sodann die Kreisregierungen auch diejenigen Erfahrun- 
gen in Betracht zu ziehen nicht unterlassen, welche ihnen etwa 
auf andere verlässige Weise über die Gesuchsteller zukommen, 
und dadurch das unterzeichnete Staatsministerium in den Stand 
setzen, stets die würdigsten Bewerber zur Anstellung in Ver- 
schlag zu bringen. Da auf Grund solcher Vorlagen bei dem 
unterzeichneten Staatsministerium eine Vormerkungsliste geführt 
wird, so ist es unnöthig, daß die praktischen Aerzte allgemeine 
Anstellungsgesuche wiederholen. 
Das k. Regierungs-Präsidium wird nun in den angedeu- 
teten Beziehungen alsbald diejenigen Einleitungen treffen, welche 
zur Erreichung des vorgesteckten Zieles als geeignet erscheinen, 
und deren pünktliche Einhaltung sorgfältig überwachen. 
München, den 25. Oktober 1850. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierungs-Präsidien diesseits des Rheins also ergangen. 
Nachricht dem Präsidium der k. Regierung der Pfalz zur Wissen- 
schaft und gleichmäßigen Nachachtung.
	        
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