Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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!n begreifen, so können sie, insofern die Mehrheit der betheiligten Familienväter es wüpscht, 
die Errichtung und Unterhaltung einer eigenen Volksschule ihrer Confession aus ört- 
lichen Mitteln ansprechen. 
Art. 14. 
Freiwillig errichtete Confessionsschulen. 
Den Angehörigen der Confession der Minderzahl eines Orts soll, wenn sie eine 
Schule für Kinder ihrer Confession entweder für sich allein, oder in Verbindung mit 
den Confesstonsverwandten benachbarter Orte, errichten und unterhalten wollen, die 
Erlaubniß hiezu nicht versagt werden, wofern sie ein den gesehmäßigen Bestand der 
Schule sicherndes Einkommen ausmitteln. 
Art. 15. 
Mehrfacher Schulverband eines Orts wegen der Confessionsberhältnisse. 
Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse eines mit keiner eigenen Schule 
versehenen Orts sind mit benachbarten Schulen ihrer Confession in Verband zu seben- 
Wenn jedoch die nächste Volksschule der einen Confession über eine Stunde 
(Art. 8) enrfernt ist, so sind sämtliche Ortseinwohner dem Verbande der näher gele- 
genen Schule der anderen Confession einzuverleiben. 
Art. 16. 
Sächliche Erfordernisse der Polksschulen. 
Jede Volksschule und, wo mehrere Lehrer an einer Schule angestellt find, jede 
Abtheilung derselben erfordert ein besonderes, seiner Bestimmung gemaͤß eingericien 
und fuͤr die Zahl der Schulkinder gehoͤrig geraͤumiges Zimmer. Saͤmtliche Schul- 
zimmer müssen mit den nöthigen Schulgeräthschaften ausgerüstet seyn und geheist 
werden. 
Das zum Heizen der Schulzimmer erforderliche Holz muß, wo nicht ein besom 
deres Rechtsverhälrniß etwas Anderes bestimmt, auf Gemeindekosten angeschafft, geführt, 
gesägt und gespalten werden. 
Die Besorgung des Einhelzens liegt, wenn der Schullehrer im Schulgebäude 
selbst wohnt, diesem, im anderen Falle aber der Gemeinde auf ihre Kosten ob.
	        
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