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und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zoͤllen ein, wie beides in den folgenden
Artikeln bestimmt ist. «
Art. 5.
Von diesem Zeitpunkte an hören alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Zolloereins und des
Herzogthums Nassau, auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes
bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere eingeführt
werden, mit alleinigem Vorbehalte:
#) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz),
nach Maßgabe der Art. 6 und 7,
b) der im Innern, der kontrahirenden Staaten gegenwärtig mit Steuern von
verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem anderen aber
mir einer Steuer belegten, und deßhalb einer Ausgleichungs-Abgabe unter-
worfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Art. 8, und endlich.
Wec) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden
Staaten ertheilten Ersindungs-Privilegien (Patente)) nicht nachgemacht oder-
eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente)
von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilr hat, noch auegeschlof-
sen bleiben müssen.
Art. 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Splelkarten behält es in jedem der kontrahirendem:
S-aaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen seim Bewenden.
Art. 7.
In Betreff des Salzes treten Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von
Nassau der zwischen den kontrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredung.
in. folgender Art bei:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchem Kochsalz ausge-
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern.
in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nichr für eigene Rechnung
einer der vereinten Regierungen, und zum unmitrelbarem Verkaufe in ihren:
Selzämtern, Faktoreiem oder Niederlagen geschiehr;