Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

536 
u. Verfuͤgungen der Departements. 
Des. Departements der. Finallzen. 5 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung in Betreff der Weinlese. 
In Beziehung auf die dießjährige Weinlese wird den K. Cameralämtern Folgendes 
zur Nachachtung eröffnel: — — 
1) Wo während der früheren naßkalten Witterung eine Fäulniß unter den Trau- 
ben eingetreten ist, haben die Cameralämter zum Vortheile der Weinberge“ 
Besitzer dahin mitzuwirken, daß das faulgewordene Gewächs ausgelesen- werde. 
Dasselbe ist sodann da, wo der Zehent= und Theilwein für die Staats-Finanz= 
Verwaltung noch in Matur erhoben wird, von Entrichtung der- Zehent= und 
Theilgebühr frei zu lassen. 
2) Die wenigen noch nicht in Geld verwandelten Weinbesoldungen, deßgleichen 
Pensionen, Gülten und andere Schuldigkeiten, sind, soweit es thunlich ist, von 
dem. Natural-Gefällertrage unter den Keltern vorschriftmäßig abzureichen. 
5) Die Gefaͤllwein-Ueberschuͤsse, welche nach Berichtigung der Ausgaben sich noch 
ergeben werden, sind unter den Keltern bestmoͤglich zu verwerthen. 
4) Die Herbstrechnungen sind in der bisherigen Form ohne Aufenthalt an die 
Finanzkammern einzusenden, damit die letztern in den Stand gesetzt werden, 
die vorgeschriebene Uebersicht über die Weingefäll= Einnahmen längstens auf 
den 15. Dezember dem Finanz-Ministerium vorzulegen. 
Stuttgart den 22. Oktober 1836. 
Herbdegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.