Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

III 
23) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren), deßgleichen Flockwolle (Abfälle vom 
der Spinnerei) und Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei); 
24) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und 
Mauersteine beim Landtransport, infofern sie nicht nach einer Ablage zum 
Verschiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Westeine in dem- 
selben Falle; 
25) Stroh, Spreu, Häckerking; 
26) Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarissaß ausgeworfen ist; 
27) Torf und Braunkohlen; 
28)) Treber und Trester. 
Iweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
  
Fäünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preuß. vom 
reuß. Centner, oder fünfzig Kreuzer im 24-Gulden-Fuß vom JZoll- 
Centner Bruttogewicht, wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe 
bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführr 
werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem 
orhergehenden Cr#te Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namenrlich 
· einer geringern oder höhern Eingangsabgabe, als ein halber Thaler vom 
Preuß. Centner, oder fünszig Kreuzer vom Zoll-Centner unterwor- 
fen, oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt find. 
w sind dieses folgende Gegenstaͤnde, von welchen die beigesetzten Gefaͤlle erhoben 
erden:
	        
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