Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

XLIV 
Hoͤher belegte Gegenstaͤnde duͤrfen nur dann uͤber solche Aemter eingefuͤhrt 
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den 
Betrag von fünfzig Thalern oder achtundachtzig Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Rebenzollämter erster Elasse ohne Beschränkung 
binsichtlich des Betrages erheben. 
b) Bei Rebenämtern zweiter Classe kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringern Sähen als sechs Thaler vom Preußischen 
oder zehn Gulden vom Zoll-Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzoll- 
ämter zweiter Classe in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefülle 
für die ganze Waarenladung oder den ganzen Viehtransport den Betrag von 
zehn Thalern oder achtzehn Gulden nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen 
von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Rebenämter zuläßig, mit 
der Maßgabe, daß auch die Gesälle von den in einem Transport eingehenden 
Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder achtzehn Gulden nicht 
übersteigen dürfen. 
Den Ausfuhrzoll bönnen Nebenzollämter zweiter Classe bis zum Betrage 
von zehn Thalern oder achtzehn Gulden erheben. 
W) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Flnanzbehörde erweiterte Ab- 
fertigungsbefugniß erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen- 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insoferne 
dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden- 
9) Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: 
alle Waaren= Quantitäten unter vier Loth Preußisch oder unter 1c5 des 
Zoll-Centners. — Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen oder 
einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
10) Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermönzen der 
sämtlichen Vereinsstaaten — mir Ausnahme der Scheidemünze — bei Ent- 
richtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben anzunehmen find, 
wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.