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Erster Abschnitt.
Von den verschiedenen mit den heutigen Steuern mehr oder weni-
ger zusammentreffenden Cameral-Abgaben.
Art. 1.
Wenn auf vormaligen landesherrlichen Domänen oder Kammergötern, welche bei
ihrer Veraͤußerung unter den vor dem Jahre 1808 bestandenen Abgabeverhaͤltnissen
statt der landesüblichen Besteuerung mit Kammersteuern unter dem Namen: Kammer"
schatzung, Kammerkanon und dergleichen belegt worden, diese Abgaben noch haften, so
sind dieselben von dem Zeitpunkte an aufzuheben, in welchem das damit belegte Gut
der allgemeinen Staatssteuer unterworfen worden ist oder unterworfen werden wird;
was sofort zu vollziehen ist.
Art. 2.
Die auf ganzen Bezirken, Orten oder Markungen unter dem Namen: Beeden,
Lichtmeßsteuer, Georgiisteuer, Maistener, Martinisteuer, Karrensteuer, Weinsteuer, Waid-
steuer, Steuerkorn, Steuergült, Beedfrucht, Beedwein, Beedgeld, Schatung, Aufwechsel,
Landsteuer, Türkensteuer, Königssteuer, Silbergeld, Mannssteuer, Vogrgeld, Vogt-
gulden, Vogrfrüchte, Vogtstroh, Vogrwein, Vogtrecht, Schut= und Schirmgeld,
Schirmfrucht, Schirmwein, unvertheilt haftenden ständigen Geld= und Naturalabgaben,
welche schon unter den vor dem Jahre 1808 bestandenen Steuerverfassungen neben den
allgemeinen Landessteuern erhoben worden, und bei der jetzigen Katastrirung als
gemeinschaftliche Leistung von dem Steueranschlag nicht abzuziehen waren, können von
Seiten der Pflichtigen im zehnfachen Betrage der jährlichen Leistung abgelöst werden-
Art. 3.
Wenn Abgaben von der vorgedachten Art oder Benennung (Art. 2) auf keiner
Gemeinschaft, sondern auf einzelnen bestimmten Vesihungen gegründer sind, und daher
alo Reallasten vom Sreueranschlag abzuziehen waren, s bleiben diese von der im
Art. 2 bestimmten mildern Ablösung ausgeschlossen, und unterliegen den allgemeinen
Ablösungs-Bestimmungen für Grundlasten.