Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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5) bei dinglichen Leistungen zahlen die Pflichtigen den sechzehnfachen Betrag 
des auf vorstehende Weise gefundenen Jahrswerths der Frohn, und die Staats- 
kasse übernimmt den vierfachen Betrag als Beitrag zur Entschädigung. 
Art. 15. 
Dagegen erhalten die Privat-Berechtigten fuͤr alle in dem Gesetze zur Abloͤsung 
bestimmten Geld gefaͤlle, welche im Betrage von 5 fl. und mehr aus einer Hand ge- 
reicht werden, den 222fachen, für Posten unter dieser Summe aber nur den 20 fachen 
Betrag. 
Die Skaatskasse leistet bei den Frohn-Surrogaten von 5 fl. und aufwärts den 
12x#fachen bei den persönlichen, bei den dinglichen aber den 6fachen, bei Frohn-Sur- 
rogaten unter 5 fl. den 10 fachen bei den persönlichen, und den öfachen Betrag bei den 
dinglichen, als Beitrag in der Art, daß die Berechtigten den ganzen Betrag aus der 
Staatskasse erhalten, und die Verpflichteten den nach Abzug des Beitrags der Staats- 
kasse übrigbleibenden Antheil des Ablösungs-Capitals in diese einzuzahlen haben. 
Art. 16. 
Das Staatskammergut erhaͤlt als Abloͤsungs-Capital fuͤr Frohnen und Frohn- 
Surrogate den 16fachen Betraz des Jahreswerths der Frohn, welcher bei dinglichen 
Leistungen von den Pflichtigen ganz, bei persdnlichen zu zehn Sechzehntheilen von 
den Pflichtigen und zu sechs solchen Theilen von der Staatskasse entweder aus dem 
Restvermögen des Staats oder aus der laufenden Verwaltung zu entrichten ist. 
Art. 17. 
Bei Abloͤsung persoͤnlicher Dienste oder Dienst-Surrogate, welche eine Gegenleistung 
fuͤr nutzbare, dem Frohnpflichtigen eingeräumte Rechte bilden, tritt eine Ausgleichung 
der Leistungen in der Art ein, daß die Frohnpflichrigen den Mehrwerth der Frohn, 
so wie die Berechtigten den Mehrwerth der gleichfalls nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes zu berechnenden nußhbaren Rechte mit demselben Betrage ab- 
lösen können, in welchem ihnen ihre Entschädigung zu Theil wird. 
Art. 18. Z„ 
Diejenigen, welche innerhalb der von dem Tage der Verkündigung des Gesetzes 
an zu berechnenden Frist von drei Jahren ihren Wunsch abzuloͤsen nicht anmelden, 
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