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Berechtigten betrifft, nur bis zu dem Betrage, der einem im Umkreise von drel Stunden
wohnenden Ortsvorsteher zu bezahlen wäre.
Den Mehrbetrag haben die Berechilgten zu übernehmen. Sind die letzteren und
die Pflichtigen über die Ablbsungs Bestimmungen einverstanden, die Finanzverwaltung
verlangt aber noch eine Werths-Ermittlung, so har dieselbe auch die Kosten allein zu
tragen.
Die Kosten der zweiten Werths-Ermittlung trägt in jedem Fall derjenige, der
sie verlangt.
Art. 344.
Ueber die Ablösung oder Bemessung der Frohnen ist auf Kosten der Pflichtigen
eine Urkunde aufzunehmen, welche, wenn eine Gemeinde über Ablösung persönlicher
Frohnen eine Uebereinkunft geschlossen hat, der Kreisregierung vorzulegen ist. Von
jeder Ablösung oder Bemessung ist der zuständigen Gerichtsbehörde, Behufs der Vor-
merkung in den betreffenden Büchern, Anzeige zu machen.
Die dießfallsigen Handlungen des Gerichts geschehen unentgeldlich und abgabenfrel.
Art. 45.
Zum Rechtsbestande der Vergleiche, welche der Berechtigte über die Ablösung der
Frohnen, eingeht, und bei allen Verhandlungen, welche auf das Ablösungsgeschäft
Bezug haben, ist der Consens der Fideikommiß= oder Lehens-Agnaten und des Lehens-
bherrn zwar nicht erforderlich, aber die Besier der zur Ablösung kommenden fidei-
kommissarischen Rechte oder einzelner Bestandtheile von Privatlehen im Gegensah von
Staatslehen, in Ansehung welcher Wir Uns die weitere oberlehensherrliche Anord-
nung vorbehalten, sind verpflichtet, durch die Nachweisung der anderweitigen Anlegung
der für jene erhaltenen Surrogate im Interesse des Lehens oder Fideikommisses gegen
ihre Agnaten und Lehensherrn das Herkommen, so wie die vorhandenen hausgesetzlichen
Bestimmungen aufrecht zu erhalten und zu erfüllen.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit Vollzlehung des
gegenwärtigen- Gesetzes beauftragt.
Hinsschtlich dieser Vollziehung fügen Wir noch an, daß es, wie Wir auch
Unsern getreuen Ständen bereits eröffnet haben, bei der in den ergangenen Dekla-
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