Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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sehenen Anmeldung, unter gleichzeitiger Hinweisung auf die Art. 29, 30 und 31 
desselben Gesehes, zu erlassen. 
Aus den über die sämtlichen Abgaben, auf welche die drei in Frage stehen- 
den Geseßze sich beziehen, schon früher, theils durch die K. Oberämter, theils 
durch die Cameralbeamtungen bearbeiteten Zusammenstellungen sind den betref- 
shenden Gemeinderäthen Auszüge desjenigen, was auf ihre Gemeinden oder 
einzelne Einwohner derselben sich bezieht, abgetheilr nach den verschiedenen 
Gattungen von Abgaben, durch die K. Oberämter, welchen die Cameralämter 
hiebei mit den von ihnen gesammelten Notizen unterstütend an die Hand zu 
gehen angewiesen sind, mitzutheilen. 
Die Gemeinderärhe haben die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aus- 
züge sorgfältig zu prüfen, und je nach dem Ergebniß sie zu berichtigen oder 
Fehlendes nachzutragen. 
4) Zur Beschlußnahme über die Ablösung persönlicher Frohnen oder Frohn-Sur- 
rogate haben die Gemeindebehörden die in Art. 20 des Frohnablöfungsgesebes 
vorgesehene Abstimmung der Frohnpflichtigen zu veranstalten. E ist hiebei 
die Gesamtzahl der in der Gemeinde vorhandenen Pflichtiges bestimmt zu 
ermitteln, und dafür zu sorgen, daß so viel möglich sämtliche Pechtige, mindestens 
aber zwei Drittheile derselben, ihre Stimmen abgeben. Die Pflichtigen sind 
vor der Abstimmung über die Bestimmungen, unter welchen das Geses die 
Ablbsung gestattet, und über den Verlust des. Beitrags der Staatskasse zum 
Ablbsungs-Capital, welcher die Folge der über drei Jahre vom Tag der Ver- 
kündigung des Geseßes an verzögerten Anmeldung der Ablösung seyn würde, 
gehbrig zu belehren. 
5) Ruhen auf Grundstücken oder Gebuden in der Gemeinde dingliche Frohn- 
pflichten, welche nach der Bec#emmung des Art. 21 des Gesetzes nur von einer 
Gesamtheit von Verpflickteten (nicht von jedem Grundbesiher einzeln für sich) 
abgeldst werden könne", so liegt es ebenfalls der Gemeindebehörde ob, zu 
einem Beschluß der Pflichtigen über die Ablösung die Veranstaltung zu treffen. 
Hiebei ist zuvörerst der Gesamtbetrag der abzulösenden Frohnleistung und. 
der Veitrag jeres einzelnen Pflichtigen zu dieser Leistung zu ermitteln. Nach-
	        
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