Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Uebrigens bleiben die naͤheren Vorschriften wegen des Vollzugs der Aufhebung 
oder Abloͤsung der durch die neuesten Gesetze betroffenen Rechte und Gefaͤlle, so wie 
die Anweisung uͤber die Mitwirkung der Staats-Finanzbehoͤrden bei der den Privat- 
Berechtigten von Staatswegen geseßlich zu keistenden Entschädigung, auf die noch zu 
erwartende Haupt-Instruktion wegen Vollziehung jener Geseße ausgeseht. 
Stuttgart den 31. Oktober 1856. - 
Herdegen.
	        
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