Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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letzten drei Jahre in Getränken oder Holz gehabt haben, in die Verzeichnisse zu ge- 
hören scheinen, so wird das Steuer-Collegium hiervon das Oberamt gleichfalls in Kennt- 
nitz setzen, welches sofort dem Gemeinderathe, Behufs näberer Erwägung über dieß- 
sällige Rachträge in den Verzeichnissen, das Röthige zu bemerken hat- 
K. 11. 
Die Einschätzung selbst ist Sache der aus vier Schäßern zusammengeseßzten ordent- 
lichen Steuersahbehörde. Der Ortspvorsteher oder der Verwaltungs-Aktuar, je nachdem 
jener oder dieser die Fertigung des Steuersaßes besorgt, leitet das Einschätzungsgeschäfr, 
führt dabei das Protokoll, und hat im Falle der Stimmengleichbeit eine entschvidende 
Stimme. 
Dieser Behörde liegt es ob, die in den (nach g. 10) vom Rathaschreiber gefertig- 
ten und von dem Gemeinderath berichtigten Verzeichnissen enthaltenen Personen, in 
so fern sie nichr als Kleinhändler zu behandeln sind, und demnach nach, den Bestim- 
mungen der ##. 20 und 21, lit. b., der Instruktion von 1854 eine Fassion von ihrer 
Seite nicht voranzugehen hat, zu Uebergabe von Fasstonen, unter Anberaumung einer 
Frist von acht Tagen, aufzufordern. 
In die Catastertabelken sind diese Personen nach Vorschrift der Instruktion von 
1834, F. 35 „ die weiteren Verhältnisse aber und die Schätzungen 
a) in Beziehung auf die Kleinhaͤndler nach K. 21, lit, b, und 
b) in Beziehung auf die als Kaufleute zu behandelnden Wein= und Holzhändler 
nach K. 50 jener Instruktiom 
einzutragen. . 
Jeder zur Fassion Aufgeforderte hat das in selnem Handel befindliche Capital 
schrifilich auf seine Buͤrger- und Unterthanenpflichten zu fatiren, und eben so pflicht- 
maͤßig dio Zahl seiner Gehuͤlfen nach dem Stande des letzten halben Jahrs anzuzeigen. 
Die Fassionen werden von der Steuersahbehbrde unter Zuziehung des Orts-Accisers 
und Wrin-Unterkäufers gepräft, und insbesondere mit den Notizen verglichen, welche 
ihr (nach &, 10) über die von jedem Steuerpflichtigen in den lehten drei Jahren be- 
zhlte Verhaufs-Accise durch das Hberamt mitzutheilen sind. Wird hiebei von der 
Mehrzahl der Sreuersätzer, eine Fassion für zu niedrig erkannt, so wird eine ange- 
messene Erhöhung vorgenommen, und s## lange zu. Grunde gelegt, bis der Steuer-
	        
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