72.
Mitglieder möglich erscheint, diesem Wunsche durch deßfalls abzuschließende Verträge
Folge zu geben.
Art. 35.
Auch werden sse sich bemühen, durch Handels-Verträge mit anderen Staaten dem
Verkehr ihrer Angehoͤrigen jede moͤgliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Art. 36.
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage
und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche
Commissarien vorbereitet werden.
Art. 37.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. Januar 1836 im
Ausführung gebracht werden soll, wird vorläusig bis zum 1. Januar 1842 festgeseßzt.
Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist
nicht gekündigt, so soll er auf zwölf Jahre, und sofort von zwölf zu zwölf Jahren als.
verlängert angesehen werden.
Lehbtere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der
Zwischenzeit sämtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche Maßregeln über-
einkommen., welche den mit der Absicht des Art. 19 der deurschen Bundes-Akte im
Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig ersüllen.
Auch sollen im Falle gemeinsamer Maßregeln Uber den freien Verkehr mit Lebens-
Mitteln in sämtlichen deutschen Bundesstaaten die betreffenden Bestimmungen des nach
gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereinstarifs dem gemäß modificirt werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirendem
Höfe vorgelegt, und die Auswechslung der Ratißkations-Urkunden soll mir möglichster
Beschl aeunigung in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin den 10. December 1835.
Gez. Alvensleben. v. Wilkens. Frhr. Schäffer-Bernsein. Magdeburg.
Albr. Fried. Eichhorn. Heinrich Theodor Heinrich Ludwig
Ludwig Schwedes. Vier sack.
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Ge druck.t bei G. Hasselbrin k.