Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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6. 256. 
Ministerial-Entschließung vom 16. Jänner 1841, die Wasenmeiste- 
reien betreffend. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung werden in Erinnerung des Berichtes be- 
zeichneten Betreffs vom 30. Juli v. Is. in der Anlage die mit 
Bericht vom 24. Dezember 1836 vorgelegten Verhandlungen 
mit dem Beifügen zurückgeschlossen, daß das unterfertigte Mi- 
nisterium zur Zeit keinen Anlaß gefunden habe, die Ministerial- 
Entschließung vom 20. Juli 1829 abzuändern, und andere Be- 
stimmungen und Instruktionen bezüglich der Wasenmeistereien 
zu erlassen. Nach Anweisung jener Entschließung ist es den 
Polizeibehörden und beziehungsweise von Aufsichtswegen der k. 
Regierung überlassen, unter Beachtung der allgemein gegebenen 
Bestimmungen, die Obliegenheiten und Befugnisse der Wasen- 
meister jeden Ortes nach den obwaltenden Lokalverhältnissen und 
Gewohnheiten genau festzustellen, und die Befähigung der Wa- 
senmeister zu erproben; es liegt demgemäß in der Zuständigkeit 
der k. Regierung, die Polizeibehörden in dieser Beziehung mit 
den nöthig erachteten Weisungen zu versehen, dabei aber wird 
gleichzeitig bemerkt, daß die Prüfung der Wasenmeister an der 
Veterinärschule nicht angemessen erscheine, da für deren Gewerbs- 
betrieb thierärztliche Kenntnisse nicht erforderlich und selbst zu 
Mißbräuchen und Pfuschereien zu führen geeignet sind, dagegen 
aber deren Prüfung von dem Gerichtsarzte und dann einem 
Thierarzte in der in dem Berichte angeführten Weise vollkom- 
men genüge. 
München, den 16. Jänner 1841. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer 
des Innern, also ergangen. 
Nr. 23,910. S. 257. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
30. September 1852, Instruktion für Wasenmeister betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nach Ziff. 5 der höchsten Ministerial-Entschließung vom 
20. Juli 1829, die Besorgung des Viehfalles betreffend, ist jedem
	        
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