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6. 256.
Ministerial-Entschließung vom 16. Jänner 1841, die Wasenmeiste-
reien betreffend.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung werden in Erinnerung des Berichtes be-
zeichneten Betreffs vom 30. Juli v. Is. in der Anlage die mit
Bericht vom 24. Dezember 1836 vorgelegten Verhandlungen
mit dem Beifügen zurückgeschlossen, daß das unterfertigte Mi-
nisterium zur Zeit keinen Anlaß gefunden habe, die Ministerial-
Entschließung vom 20. Juli 1829 abzuändern, und andere Be-
stimmungen und Instruktionen bezüglich der Wasenmeistereien
zu erlassen. Nach Anweisung jener Entschließung ist es den
Polizeibehörden und beziehungsweise von Aufsichtswegen der k.
Regierung überlassen, unter Beachtung der allgemein gegebenen
Bestimmungen, die Obliegenheiten und Befugnisse der Wasen-
meister jeden Ortes nach den obwaltenden Lokalverhältnissen und
Gewohnheiten genau festzustellen, und die Befähigung der Wa-
senmeister zu erproben; es liegt demgemäß in der Zuständigkeit
der k. Regierung, die Polizeibehörden in dieser Beziehung mit
den nöthig erachteten Weisungen zu versehen, dabei aber wird
gleichzeitig bemerkt, daß die Prüfung der Wasenmeister an der
Veterinärschule nicht angemessen erscheine, da für deren Gewerbs-
betrieb thierärztliche Kenntnisse nicht erforderlich und selbst zu
Mißbräuchen und Pfuschereien zu führen geeignet sind, dagegen
aber deren Prüfung von dem Gerichtsarzte und dann einem
Thierarzte in der in dem Berichte angeführten Weise vollkom-
men genüge.
München, den 16. Jänner 1841.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer
des Innern, also ergangen.
Nr. 23,910. S. 257.
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
30. September 1852, Instruktion für Wasenmeister betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nach Ziff. 5 der höchsten Ministerial-Entschließung vom
20. Juli 1829, die Besorgung des Viehfalles betreffend, ist jedem